Urteil: Google-Datenschutzerklärung verstieß gegen DSGVO

Die Google-Datenschutzerklärung von 2012 enthielt rechtswidrige Klauseln. Das entschied nun das Kammergericht Berlin. Geklagt hatte der vzbv.

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Google

(Bild: dpa, Christoph Dernbach)

Lesezeit: 2 Min.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat abermals erfolgreich gegen Google geklagt: Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass die Datenschutzerklärung von Google zum großen Teil rechtswidrig ist. Die betroffene Erklärung hatte Google im Jahr 2012 verwendet. Darin räumte sich das Unternehmen umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung von Kundendaten ein. Beispielsweise wollte Google personenbezogene Daten aus den verschiedenen Diensten miteinander verknüpfen oder in bestimmten Fällen an Dritte weitergeben. "Einige der untersagten Klauseln verwendet Google bis heute in gleicher oder ähnlicher Form", kritisiert der vzbv.

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Das Gericht sieht einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Die Datenschutzerklärung würde den Eindruck erwecken, dass die beschriebene Datenverarbeitung ohne Zustimmung der Kunden erlaubt sei. Tatsächlich aber ist für die Nutzung von personenbezogenen Daten die "informierte und freiwillige Einwilligung" des Anwenders erforderlich. Es reiche nicht aus, dass die Verbraucher die Datenschutzerklärung (oft ungelesen) abnicken. "Es wird höchste Zeit, dass Google Verbraucherrechte und Datenschutz endlich ernst nimmt und seine Bedingungen fair und transparent gestaltet", fordert Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Das Berliner Kammergericht sah Teile von Googles Datenschutzerläuterungen zudem als unwirksam an, weil sie "so verschachtelt und redundant ausgestaltet" seien, dass sie die Nutzer kaum hätten durchschauen können. Insgesamt erklärte das Gericht 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung für unwirksam.

Das Gericht befand außerdem 12 Klauseln in den Google-Nutzungsbedingungen für unwirksam. Google schreibt darin etwa, einzelne Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Das sei ein gesetzlich nicht zulässiger Änderungsvorbehalt, meint das Gericht. Google dürfe die versprochenen Leistungen nur dann ändern, wenn das für seien Kunden auch zumutbar sei. Die Klausel enthielt jedoch keine solche Einschränkung. Google ist bekannt dafür, Dienste rigoros einzustellen, die nicht mehr in die Strategie passen – das beweist anschaulich der "Friedhof der Google-Produkte".

Das Gericht gab der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Berlin so entschieden. Das jetzige Urteil vom 21. März (Az. 23 U 268/13) ist aber noch nicht rechtskräftig. Google hat laut vzbv eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. (dbe)