Vorschaubilder in Online-Bibliothek: BGH legt "Framing-Streit" dem EuGH vor

Der EuGH soll klären, ob die Deutsche Digitale Bibliothek Bilder aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst gegen Einbinden durch Dritte schützen muss oder nicht.

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Vorschaubilder in Online-Bibliothek: BGH legt "Framing-Streit" dem EuGH vor

(Bild: © Deutsche Digitale Bibliothek, Foto: Reynaldo Paganelli)

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Seit 2013 verhandeln die VG Bild-Kunst und die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) über den Abschluss eines Lizenzvertrags. Die Betreiber der Online-Plattform, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt, wollen Vorschaubilder aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaft anzeigen und speichern. Letztere drängt dabei auf eine Pflicht für die DDB, "wirksame technische Maßnahmen" zum Schutz der gezeigten Werke gegen "Framing" anzuwenden. Ob eine solche Auflage zulässig ist, soll nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Die VG Bild-Kunst sieht in der Auseinandersetzung den Urheberrechtsschutz nur gewahrt, wenn die bei ihr potenzielle Lizenznehmerin Kopierschutzblockaden wie digitales Rechtekontrollmanagement (DRM) gegen das Einbetten der Inhalte auf Homepages Dritter ergreift, die auf dem Server der DDB gespeichert und auf ihrer Webseite eingestellt werden. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz lehnt als Trägerin des Portals eine solche Vertragsbestimmung ab. Sie will daher gerichtlich feststellen lassen, dass die VG Bild-Kunst ihr eine Lizenz ohne diese Vorgabe erteilen muss.

In dem Rechtsstreit wies das Landgericht Berlin die Klage im Namen der DDB im Juli 2017 zunächst als unzulässig ab. Ein knappes Jahr später entschied das Kammergericht im Berufungsverfahren dagegen, dass die Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne die umkämpfte Klausel verpflichtet ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) beantragt, der das Verfahren am Donnerstag ausgesetzt und eine Schlüsselfrage dem EuGH vorgelegt hat (Az.: I ZR 113/18).

Konkret wollen die Karlsruher Richter von ihren Luxemburger Kollegen wissen, ob die Einbettung eines Werks von einer frei zugänglichen Internetseite mit dem Plazet des Rechtsinhabers in den Webauftritt eines Dritten per Framing eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der alten EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 darstellt, wenn dabei Schutzmaßnahmen des Rechtsinhabers umgangen werden.

Die VG Bild-Kunst könnte möglicherweise zurecht verlangen, dass die DDB die DRM-Klausel akzeptieren müsse, erläutert der BGH die Vorlage. Dies setze aber voraus, dass mit einem Einbetten überhaupt "das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt" werde. Der zuständige erste Zivilsenat hält dies für "zweifelhaft" und daher den EuGH für gefordert.

Die Antwort aus Luxemburg hat nach Ansicht der DDB "weitreichende Bedeutung über das konkrete Musterverfahren hinaus". Bereits mehrfach habe der EuGH "die grundlegende Bedeutung der freien Verlinkung von Inhalten im Netz hervorgehoben", konstatiert der Frankfurter Urheberrechtler Nils Rauer, der die Plattform vertritt. Dabei habe er Framing als eine der möglichen Spielarten der Verlinkung dem "normalen" Hyperlink gleichgestellt, auch wenn der Internetnutzer im Zweifel kaum erkennen könne, dass das angezeigte Bild oder Video nicht fester Bestandteil der gerade geöffneten Website sei. Ein spezieller Framing-Schutz sei daher nicht maßgeblich. Entsprechende technische Maßnahmen wären zudem mit einem erheblichen sowie nicht mehr angemessenen Kosten- und Zeitaufwand für die DDB verbunden.

Der EuGH entschied 2014, dass das Einbetten fremder Videos auf einer Webseite keinen Urheberrechtsverstoß darstellt, wenn die Aufnahmen frei veröffentlicht wurden. Das ist etwa bei YouTube-Videos der Fall, die jeder in eine Webseite einbinden darf. Der BGH urteilte daraufhin 2015, dass Framing grundsätzlich zulässig ist, wenn der Rechteinhaber seine Zustimmung erteilt hat. (mho)