Datenschutz-Aufsicht: Nutzung von Drohnen rechtlich "in der Regel nicht möglich"

Filmende Drohnen in Wohngebiet zu nutzen ist meist ungesetzlich. Ein Amtsgericht meint, eine fremde Drohne über eigenem Garten abzuschießen sei rechtens.

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Datenschutz-Aufsicht: Nutzung von Drohnen datenschutzrechtlich "in der Regel nicht möglich"
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Von
  • Joerg Heidrich

Sind Drohnen mit Kameras ausgestattet, so ermöglichen sie nur von der eingesetzten Videotechnik beschränkte Blicke in den öffentlichen Raum wie auch in private Bereiche wie Gärten, Pools oder Terrassen. Die Datenschutzkonferenz (DSK)] hat sich nun in einem "Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen" mit der datenschutzrechtlichen Einschätzung dieser Form der Überwachung beschäftigt.

Das Papier des Bundesdatenschutzbeauftragten sowie der Beauftragten der Bundesländer weist darauf hin, dass nach Paragraf 21b der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, über Wohngrundstücken verboten ist, wenn der betroffene Eigentümer oder Mieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dadurch sei der zulässige örtliche Einsatzbereich von Kameradrohnen durch Private ohnehin erheblich eingeschränkt.

Nach Ansicht der DSK handelt es sich bei der Nutzung von Kameradrohnen datenschutzrechtlich um eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung. Damit sei die DSGVO anwendbar, wenn die Maschine nicht ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten eingesetzt wird, sondern beispielsweise zu gewerblichen Zwecken oder für die Veröffentlichung der Aufnahmen.

In diesem Fall werde für die Videoverarbeitung eine Rechtsgrundlage gebraucht. Dies könne beispielsweise in der Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein. Dann seien allerdings die Interessen des Verantwortlichen, der eine Drohne einsetzt, mit den Interessen der davon Betroffenen abzuwägen. Diese Abwägung gehe allerdings in "der Mehrzahl der Fälle" zugunsten der Betroffenen aus, insbesondere dann, wenn die Aufnahmen für eine Veröffentlichung im Internet erstellt werden.

Ohnehin sei es für Betroffene auch nicht ohne weiteres möglich, den für den Drohneneinsatz Verantwortlichen zu erkennen. Schließlich könnten die für die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlichen Informationspflichten nach Artikel 12 ff. in der Regel nicht erfüllt werden. Die DSK fordert Drohnenbetreiber daher auf, grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten.

Nutzer dürfen Drohnen mit Foto- oder Videoausrüstung nur in solchen Bereichen einsetzen, in denen eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen sei. Dies sei vor allem in städtischen Gebieten kaum möglich. Bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben drohe ein Bußgeld durch die Aufsichtsbehörden.

Abschließend verweist die DSK darauf, dass neben dem datenschutzrechtlichen Verfahren einem von Drohnenaufnahmen Betroffenen auch der Zivilrechtsweg offenstehe, der einen Abwehranspruch beinhalte. Einen solchen Abwehranspruch hat der Besitzer eines Gartens dann sehr wörtlich genommen und mit einem Luftgewehr über seinem Garten die Drohne eines Nachbarn abgeschossen.

Der Drohenpilot zeigte daraufhin den Schützen wegen Sachbeschädigung an und forderte Schadenersatz in Höhe von 1500 Euro. Das Amtsgericht Riesa urteilte nun laut einem Bericht des MDR zugunsten des Gartenbesitzers. Dieser habe davon ausgehen müssen, dass jemand unter Nutzung der Drohne Fotos schießen wollte, die seine Persönlichkeitsrechte verletzen könnten. Zudem waren auch seine beiden kleinen Töchter während des Überflugs im Garten gewesen. (anw)