Hardthöhe erstreitet Domain verteidigungsministerium.de (Update)

In seinem mit Spannung erwarteten Urteil hat das Landgericht Hannover heute der Klage des Verteidigungsministeriums stattgegeben.

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Von
  • Tim Gerber

In ihrem mit Spannung erwarteten Urteil hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover heute der Klage des Verteidigungsministeriums stattgegeben. Die Behörde hatte unter Berufung auf das Namensrecht die Herausgabe der Domain verteidigungsministerium.de verlangt, weil sie sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere der Nachwuchswerbung unter Jugendlichen, dringend benötige. Darin werde sie von dem derzeitigen Inhaber behindert. Auf der Homepage des Beklagten finden sich Informationen zur Wehrdienstverweigerung und zum Zivildienst. c't hatte in ihrer Ausgabe 18/2001 ausführlich über die mündliche Verhandlung berichtet und kommentiert.

Die Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Herrmann Oltrogge begründete ihr Urteil damit, dass bereits durch die Verwendung der namensrechtlich geschützten Kurzform "Verteidigungsministerium" als Domain-Namen eine "Zugangsverwirrung" entstünde. Diese werde durch den Hinweis auf der Homepage, dass dies nicht die Seite der Hardthöhe sei, erst nachträglich wieder klar gestellt. Mit dieser Begründung läuft die Kammer der Argumentationslinie des für Namensrecht zuständigen I. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) zuwider: In seiner Mitwohnzentralen-Entscheidung hatte der BGH ausgeführt, dass – wenn eine derartige Zuordnungsverwirrung vorliegt – der Homepagebetreiber dazu verpflichtet werden könne, einen solchen, richtigstellenden Hinweis anzubringen.

Im Fall mitwohnzentrale.de war es jedoch um gewerbliche Interessen gegangen. Laut Vorsitzendem Oltrogge nicht zu vergleichen mit den "grundsätzlich höher zu bewertenden Interessen des Gemeinwohls", die das Verteidigungsministerium als eine oberste Bundesbehörde vertrete. Die Inhalte der Zivildienst-Hompage liefen diesen Interessen zu wieder und behinderten das Ministerium bei der Erfüllung seiner Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht in Celle eingelegt werden. Er wisse jedoch noch nicht, ob er diesen Schritt wagen werde, sagte der 23jährige Beklagte Marian Müller gegenüber heise online. Auf alle Fälle aber werde er seine Seite weiter betreiben und habe sich dazu die Domain verweigerungsministerium.de reserviert.

Die Verfahrenskosten für die erste Instanz, die Müller zu tragen hat, belaufen sich auf etwa 2500 bis 3000 Mark einschließlich der Anwaltskosten. Zu seinen Gunsten hatte das Gericht den Streitwert von 100 000 Mark, die ursprünglich von der Klägerseite gefordert waren, auf 20000 Mark herabgesetzt. Ein Berufungsverfahren würde in etwa genauso teuer. (tig)