Abschuss fremder Kameradrohne über eigenem Grundstück kann gerechtfertigt sein

Eine Drohne abzuschießen ist laut einem Gerichtsurteil nicht strafbar, wenn diese in geringer Höhe über einen abgezäunten Garten geflogen wird.

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Drohne

(Bild: dpa, Felix Kästle/Symbolbild)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Joerg Heidrich
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Mit einem Freispruch des Angeklagten endet ein Verfahren, in dem es um den Abschuss einer fremden Drohne ging, die unerlaubt über das Grundstück des Schützen flog. Dies entschied das Amtsgericht Riesa mit Urteil vom 24. April 2019 (Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19).

Die kontroverse Entscheidung liegt nun auch im Volltext vor. Demnach hielt sich der Angeklagte am Tattag in dem Garten seines Grundstücks auf, das von einer hohen Hecke umgeben ist. Während er in der Garage beschäftigt war, stellte seine Frau fest, dass eine Drohne über dem Grundstück flog und ihre Bewegungen verfolgte. Auch die beiden drei- und siebenjährigen Töchter hätten sich von dem Flugobjekt bedroht gefühlt und seien aufgelöst zu ihrer Mutter gelaufen. Der Drohnenpilot meinte, er könne nicht ausschließen, das Grundstück überflogen zu haben. Er habe wegen des Überflugs sich selbst angezeigt, ein Bußgeldverfahren sei anhängig.

Die Drohne flog etwa in der Mitte des Grundstücks des Angeklagten in einer Höhe zwischen 5 bis 15 m. Er rief zunächst laut, dass das Gerät entfernt werden solle und ging dann ins Haus, um sein Luftgewehr zu holen. Der für den Schützen nicht erkennbare Pilot reagierte darauf jedoch nicht. Mit dem zweiten Diabolo-Projektil traf der Angeklagte die Drohne, die dann auf das Garagendach des Angeklagten fiel und dabei vollständig zerstört wurde.

Die 40 cm x 40 cm große und mit Kamera ausgestattete Drohne konnte aus einer Distanz von bis zu einem Kilometer gesteuert werden, kostete rund 1500 Euro. Ihr Eigentümer hatte Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm zudem ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nach Paragraf 303c StGB an.

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten von dem Vorwurf der Sachbeschädigung frei. Er habe gemäß Paragraf 228 BGB, dem so genannten Defensivnotstand, gerechtfertigt gehandelt. Danach gilt, dass wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um "eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden", nicht widerrechtlich handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung erforderlich ist, um eine Gefahr abzuwenden und der Schaden nicht unverhältnismäßig ist.

Der Drohnenbesitzer habe mit dem Überflug das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht gewährt das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Wer in diesen privaten Bereich eindringt, verletze als "Ausspähung" das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass bei Drohnenaufnahmen die betroffene Person diese gar nicht mitbekommt, da sie nicht mit einer Aufnahme "von oben" rechnet. Dies habe bereits das AG Potsdam in einem Urteil aus dem Jahr 2015 entschieden (Az.: 37 C 454/13).