Gericht: Temposünder-Fotos von bestimmtem Blitzgerät nicht verwertbar

Obwohl ein Blitzgerät zugelassen ist, sind damit gemachte Fotos in Bußgeldverfahren gegen Temposünder nicht verwertbar, urteilen Verfassungsrichter im Saarland.

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Gericht: Temposünder-Fotos von bestimmtem Blitzgerät nicht verwertbar

Jenoptiks Traffistar 350 im Stativ-Einsatz.

(Bild: Jenoptik)

Lesezeit: 3 Min.

Von einem bestimmten Blitzgerät gemachte Temposünder-Fotos sind nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes in Bußgeldverfahren nicht verwertbar. Damit feierte ein Fahrer, der innerorts mit 27 Stundenkilometern zu viel erwischt worden war und eigentlich 100 Euro zahlen sollte, einen beachtlichen juristischen Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil Entscheidungen des Amtsgerichts Saarbrücken sowie des Saarländischen Oberlandesgerichts auf.

Zudem kündigten die Verfassungsrichter in Saarbrücken an, in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte ebenfalls zu korrigieren. Über das Saarland hinaus entfaltet das Urteil den Angaben zufolge aber keine bindende Wirkung. Bei dem Messgerät handelt es sich nach Angaben des Verfassungsgerichtshofs um das Lasermesssystem Traffistar S 350 des Herstellers Jenoptik. Dem Innenministerium in Saarbrücken zufolge gibt es von diesem Blitzgeräte-Typ derzeit rund 30 Exemplare in saarländischen Kommunen.

Im Kern hatte der betroffene Fahrer, der im saarländischen Friedrichsthal geblitzt worden war, moniert, dass das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Gerät nicht alle Messdaten speichere. Es sei ihm daher nicht möglich, Messfehler aufzuzeigen. Der Fahrer beantragte im Bußgeldverfahren, ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Das taten den Angaben zufolge weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht – sehr wohl aber nach der Verfassungsbeschwerde der Verfassungsgerichtshof.

Angehört wurden von ihm Experten der Uni des Saarlandes, der PTB sowie ein Verkehrssachverständiger. Anschließend kamen die Verfassungsrichter zu dem Schluss, dass die derzeit von dem Gerät gespeicherten Daten "keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses" erlauben. Die Speicherung der Rohdaten sei aber technisch ohne größeren Aufwand möglich. Insofern seien die Grundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung verletzt. Ein Betroffener müsse die Möglichkeit haben, die "Validität" der standardisierten Messung zu prüfen, urteilten die Verfassungsrichter. Und zwar auch dann, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand vorbringen könne.

Der Hersteller verspricht für den Trafistar S 350 eigentlich auch eine beweissichere und lückenlose Speicherung von Messwerten, Fahrzeug-Zuordnung und dazugehörigem Foto.

Als ein "schlechtes Zeichen für die Verkehrssicherheit in Deutschland" bezeichnete Jenoptik inzwischen das Urteil in einer Stellungnahme. Die Messtechnik funktioniere zuverlässig und erfülle alle bestehenden gesetzlichen Regelungen für eichpflichtige Messgeräte. Auch die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt werde durch das Urteil nicht aufgehoben. Zur Kritik, dass die Geräte nicht ausreichend Rohdaten für eine Nachprüfung lieferten, sagte Jenoptik: " Zu diesem Sachverhalt gab und gibt es gegenteilige Ansichten, die von Gerichten, Gutachtern, Herstellern und der PTB vertreten werden."

Allerdings will der Hersteller nun doch nachbessern. Noch im Juli werde man der PTB eine Software-Änderung vorlegen, die die Kritikpunkte aus dem Urteil zu den Rohmessdaten aufnimmt. Deutschlandweit leisten laut Jenoptik 750 Traffistar S 350 ihren Dienst. (Mit Material der dpa) /

[UPDATE, 9.07.2019, 19:30]

Stellungnahme von Jenoptik ergänzt. (axk)