EuGH: Afghanistan-Papiere durften wohl veröffentlicht werden

Der Bundesgerichtshof muss laut dem Europäischen Gerichtshof noch prüfen, ob militärische Lageberichte urheberrechtlichen Schutz verdienen.

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EuGH zum "Zensurheberrecht": Afghanistan-Papiere durften wohl veröffentlicht werden

Der Hindukusch

(Bild: Daniel Prudek / Shutterstock)

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Teilsieg für die Funke-Mediengruppe im Streit um die Veröffentlichung Tausender als Verschlusssache eingestufter Dokumente zum Einsatz der Bundeswehr am Hindukusch. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Montag unterstrichen, dass die Publikation der "Afghanistan-Papiere" durch die zu dem Verlagshaus gehörende Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) voraussichtlich rechtskonform war. Angesichts der Modalitäten des Leaks sei zumindest "nicht ausgeschlossen", "dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse erfasst ist".

Die WAZ hatte die ihr zugespielten, eigentlich "nur für den Dienstgebrauch" vorgesehenen Unterrichtungen des Bundestags durch das Bundesverteidigungsministerium 2012 in Gänze online gestellt, um den Kriegsverlauf in Afghanistan für die Öffentlichkeit besser nachvollziehbar zu machen. Sie wollte damit zeigen, dass die Bundesregierung seit Langem die Lage in der Krisenregion schöngeredet habe. Das Verteidigungsressort sah sein Urheberrecht verletzt, verklagte die Gruppe und löste damit eine Debatte über das "Zensurheberrecht" aus. Es veröffentlichte die Papiere aber zeitlich "ganz knapp versetzt und nahezu inhaltsgleich" selbst auf seiner Webseite.

In dem sich seit Jahren hinziehenden Rechtsstreit ersuchte zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH), bezogen auf den Fall die europäischen Vorschriften über das Urheberrecht "insbesondere im Licht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung" auszulegen. Die Luxemburger Richter entschieden in ihrem Urteil nun, dass der BGH vor allem prüfen muss, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte überhaupt vorliegen.

Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hatte diese Anforderungen zuvor nicht erfüllt gesehen. Bei "rohen", also "als solche" präsentierten Informationen dürfe der Staat sich nicht auf das Grundrecht am intellektuellen Eigentum berufen. Der Gerichtshof selbst wollte das zwar nicht so pauschal unterschreiben. Auch er betonte aber, dass "die Art der betreffenden 'Rede' oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist". Allgemein ließen die Informations- und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Schranken aber keine Abweichung vom Copyright und den darin verankerten exklusiven Ansprüchen der Rechteinhaber zu. (olb)