Datenschutz: Kameraüberwachung von Patientenbereichen

Die Angst vor Kriminellen lässt den Ruf nach digitalen Wächtern laut werden. In Arztpraxen reichen pauschale Befürchtungen aber nicht, um Patienten einer Videoüberwachung auszusetzen.

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Datenschutz: Kameraüberwachung von Patientenbereichen

(Bild: 3D_Maennchen/pixabay.com)

Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Verena Ehrl
Inhaltsverzeichnis

Die Arzthelferin ist krank, der Empfangstresen nicht oder nur sporadisch belegt. Darf ein Arzt dann für den Publikumsbereich seiner Praxis eine digitale Kameraanlage installieren, um zumindest ein bisschen kontrollieren zu können, wer bei ihm ein- und ausgeht?

Mit diesem Thema musste sich Ende März das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig befassen. Eine Zahnärztin hatte weite Teile der öffentlich zugänglichen Bereiche ihrer Praxis elektronisch überwachen lassen, darunter Wartezimmer, Empfangstresen und Flur. Die aufgenommenen Bilder wurden direkt auf Monitore in den Behandlungszimmern übertragen. Eine Speicherung fand nicht statt. An der Eingangstür sowie an einer Säule beim Empfangstresen waren Schilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hinwiesen.

Die Aufsichtsbehörde für Datenschutz in Brandenburg untersagte der Zahnärztin die Nutzung dieser Installation. Sie machte es ihr zur Auflage, die Kameras während der Öffnungszeiten der Praxis so abzuschirmen, dass sie höchstens den Mitarbeiterbereich erfassten. Außerdem, so die Behörde, sei es erforderlich, die Hinweistafeln während der Öffnungszeiten abzudecken, sodass Patienten sich nicht beobachtet zu fühlen brauchten.

Das Interesse, Wohn- und Arbeitsbereiche durch Kameras zu überwachen, kann gerechtfertigt sein, muss aber gegen die berechtigten Interessen potenziell Erfasster abgewogen werden.

Die Zahnärztin wehrte sich gegen die Entscheidung der Datenschützer und brachte vor, die Kameras dienten unter anderem dem Zweck, „eingespritzte“ Patienten kontrollieren zu können – also solche Patienten, die aufgrund von Medikamentengaben während der Behandlung noch etwa zur Überprüfung von Nebenwirkungen oder fürs Abklingen von Beeinträchtigungen im Wartezimmer verweilen mussten.

Der Widerspruch gegen die Behördenentscheidung blieb ebenso erfolglos wie eine Klage der Zahnärztin vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht (VG, OVG). In der dritten und letzten Instanz war nun das BVerwG gefragt. Das OVG hatte die Revision dort wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der lange Instanzenweg hatte dazu geführt, dass das Gericht seiner Entscheidung nicht die seit 25. Mai 2018 gültige europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugrunde legte. Diese ist nicht auf die nachträgliche Überprüfung von Alt-Verwaltungsakten anwendbar, die vor Geltung der Verordnung erlassen wurden. Bewertungsmaßstab war vielmehr das deutsche Bundesdatenschutzgesetz in seiner alten Fassung (BDSG a.F.).

Der § 6b BDSG a.F. regelte die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume auch für Privatleute, was auch die reine Live-Übertragung auf Monitore ohne Speicherung betraf. Zum eng begrenzten Kreis der Gründe, die eine Überwachung statthaft machten, zählten die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, die Wahrung des Hausrechts und die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Bereits das OVG hatte festgestellt, es gebe keinen Beleg dafür, dass die Klägerin auf die Videoüberwachung angewiesen war.

Die Zahnärztin machte vor allem geltend, sie könne aus Mangel an Mitarbeitern den Empfangsbereich nicht oder zumindest nicht durchgehend besetzen. Daher benötige sie die Kameras zur Überwachung, um Straftaten zu verhindern.

Die Freiwilligkeit ist ein wesentliches Element einer wirksamen Einwilligung.

Das Gericht sah das anders: Die Klägerin hatte nichts Konkretes vorbringen können, was tatsächlich auf ein erhöhtes Risiko von Straftaten in der Praxis hingewiesen hätte. Auch in der Vergangenheit war nichts dergleichen vorgekommen.

Der Einwand, der die Sorge um die „eingespritzten“ Patienten betraf, überzeugte das Gericht ebenfalls nicht: Um Patienten in Notfällen betreuen zu können, sei die Videoüberwachung schlicht nicht nötig. Auch zu dieser Frage hatte die Klägerin in den bisherigen Instanzen keine belastbaren Belege geliefert.
Zu guter Letzt konnte sich die Klägerin noch nicht einmal mit dem Argument durchsetzen, dass ihr ohne Kameras erheblich höhere Kosten entstünden. Dieser Einwand, so das Gericht, sei völlig pauschal geblieben.

Die DSGVO hat insbesondere durch die hohen Bußgelder, die sie für Datenschutzverstöße vorsieht, viel Staub aufgewirbelt. Bisweilen entsteht der Eindruck, die europäische Vereinheitlichung des Datenschutzes habe sämtliche Grundsätze, die hierzulande in dieser Hinsicht zuvor galten, über den Haufen geworfen.

Tatsächlich hat das aktuelle Datenschutzrecht für Fälle wie den der Zahnarztpraxis-Videoüberwachung weit weniger geändert, als man annehmen möchte. Prüfungsmaßstab ist nun für nichtöffentliche Stellen die Generalklausel in Art. 6 Abs. 1 S.1f DSGVO: Die Datenverarbeitung, damit auch die Datenerhebung – sprich: das Filmen – ist rechtmäßig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Das gilt jedoch nur, wenn berechtigte Interessen und/oder Grundrechte der Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn von der Videokamera auch noch Kinder erfasst werden.

Grundsätzlich möglich ist die Einwilligung der betroffenen Personen in die Videoüberwachung nach Art. 7 DSGVO. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) stellt in ihrem Kurzpapier zur Videoüberwachung allerdings sehr deutlich heraus, dass an eine Einwilligung ziemlich strenge Kriterien angelegt werden: Wenn jemand Räumlichkeiten bloß betritt, so ist das noch keine „eindeutig bestätigende Handlung“ – er willigt damit also noch nicht gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO in eine Überwachung ein. Auch das Schild am Eingang würde daran nichts ändern.

Unterm Strich wäre also die Entscheidung des BVerwG im beschriebenen Fall auch nach aktuellem Datenschutzrecht nicht anders ausgefallen.

Findige Überwachungsfreunde könnten auf die Idee kommen, eine Türöffnungsanlage zu installieren, die nur dann den Durchgang freigibt, wenn der Besucher einen Button „Ich darf gefilmt werden“ gedrückt hat. Das würde in der praktischen Umsetzung ziemlich kurios wirken – und wäre in rechtlicher Sicht keine Lösung: Die Freiwilligkeit ist ein wesentliches Element einer wirksamen Einwilligung. Eine solche Einwilligung darf weder direkt an Bedingungen geknüpft noch von sonstigen Zusatzvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Betroffene muss also eine echte Wahl haben, ob er die Einwilligung aussprechen möchte oder nicht.

Es bleibt also nur die Möglichkeit, eine Überwachung wie angesprochen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1f DSGVO zu rechtfertigen. Die Kriterien entsprechen denen der alten Fassung des BDSG: Es geht um die Wahrung berechtigter Interessen, um Erforderlichkeit und Interessenabwägung.

Hinsichtlich des berechtigten Interesses ist die DSK stark geneigt, die bisherige Rechtsprechung weiter anzuwenden. Im beschriebenen Fall würde also die Darlegungslast fürs Straftatenrisiko, für erhöhte Kosten et cetera weiterhin bei der Ärztin liegen.

Auch wenn ihr die Durchsetzung des Hausrechts als Rechtfertigungsgrund dienen sollte, müsste sie konkrete Zahlen und Fakten vorlegen. Als erforderlich gilt eine Videoüberwachung dann, wenn es kein anderes, milderes Mittel gibt, das die berechtigten Interessen ebenso gut schützt. Das BVerwG hat im Fall der Zahnärztin beispielsweise ausgeführt, dass nicht nur eine dauerhafte Besetzung des Empfangstresens mit Mitarbeitern eine Überwachung entbehrlich mache, sondern man auch Zahngold und andere Wertobjekte der Praxis in einem Safe oder an öffentlich nicht zugänglichen Stellen unterbringen könne. Die Patienten wiederum könnten ihre Wertsachen leicht ins Behandlungszimmer mitnehmen.

Wenn es darum geht, ob Überwachungsmaßnahmen statthaft sind, kommt man um eine Interessenabwägung nicht herum. Es gilt, die Belange des Verantwortlichen wie auch der Betroffenen ausreichend zu würdigen und zu gewichten. Dabei setzt man nach der DSGVO nicht mehr den bisherigen streng objektiven Maßstab an, sondern berücksichtigt die subjektiven Erwartungen der betroffenen Personen im Einzelfall. Diese werden dann durch die angenommenen Erwartungen objektiver Dritter ergänzt, so dass sich ein einheitliches Gebilde von Interessen ergibt.

Ein Gewichtungspunkt ist die Beziehung des Betroffenen zum Verantwortlichen: Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gelten strengere Anforderungen als gegenüber Kunden, Passanten, Gästen oder eben auch Patienten. Die Frage, ob der Betroffene im gegebenen Umfeld üblicherweise eine Videoüberwachung erwarten kann, spielt eine wichtige Rolle.

In der Regel geht die DSK davon aus, dass in bestimmten Individualbereichen wie Wohnen, Fitness oder eben auch in ärztlichen Behandlungs- und Warteräumen eine Überwachung unzulässig ist. Ausnahmslos unzulässig, so die Kommission, sei die Überwachung in Sanitär- und Saunabereichen, also auch in Umkleidekabinen oder Toiletten beim Arzt. Analog dazu dürfte sie auch in Behandlungsräumen etwa von Gynäkologen, Proktologen und Urologen immer unzulässig sein.

Die DSK stellt in ihrem Kurzpapier fest, dass eine Prüfung nach Maßstäben der DSGVO vielschichtiger ist als nach dem alten BDSG. Es reicht nicht aus, eine pauschale, abstrakte Betrachtung vorzunehmen und auf ähnliche Fälle zu verweisen. Stärker als zuvor muss jeder Einzelfall für sich betrachtet werden.

Dieser Beitrag stammt aus c't 19/2019. (psz)