Borlands Lizenz zum Schnüffeln

Borland verlangt von seinen Kunden das Recht, mit Hausbesuchen die lizenzgemäße Verwendung seiner Entwicklerwerkzeuge zu kontrollieren.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 322 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Herbert Schmid

Borland nimmt sich bei seinen aktuellen Lizenzen für JBuilder und Kylix einiges heraus. Vor allem ein Passus, der Kontrollbesuche beim Kunden vorsieht, erregte einiges Aufsehen, nachdem sich ein vergraulter Kunde in einem offenen Brief gegen die Bedingungen stellte. Borland fordert für sich und seine Partner das Recht auf Hausbesuche, um die Verwendung seiner Produkte zu kontrollieren. Ein ganzes Jahr über das Ende der Lizenz hinaus will das Unternehmen dabei nicht nur auf Computersysteme und Aufzeichnungen zugreifen, sondern wünscht sich sogar Unterstützung bei der Suche nach Raubkopien. Wird Borland fündig, hat der Kunde den Besuch zu bezahlen.

Eine ähnliche, aber weit schwächere Klausel setzt Microsoft bei seiner Open License ein, bei der Firmen die Zahl der eingesetzten Produkte melden. Der Software-Riese verlangt dabei nur interne Prüfungen, deren Ergebnis der Kunde zu melden hat.

Während sich Borland weitreichende Möglichkeiten zur Klage einräumt, schränkt es die seiner Kunden ein. Den Gerichtsstand verlagert das Unternehmen in die USA, fordert aber einen Verzicht auf Sammelklagen und die dort möglichen Zivilverfahren mit Geschworenen. Bei deratigen Class Action Suits mussten viele Firmen -- etwa die Zigarettenindustrie -- schon oft hohen Schadenersatz leisten.

Neben den Hausbesuchen enthalten die Lizenzen weitere problematische Stellen. So enthalten sie eine Konkurrenzklausel gegen das Erstellen von Entwicklerwerkzeugen oder Programmbibliotheken und einen Registrierzwang. Außerdem betrachtet Borland die Lizenz ebenso wie die gelieferte Software als Betriebsgeheimnis und verbietet sich Berichte darüber.

Zu all dem widerspricht sich die Lizenz der Open Edition von Kylix selbst: Mit ihr dürfen nur Programme erstellt werden, die man unter der GNU General Public License (GPL) ausliefert. Gleichzeitig muss der Lizenznehmer -- wie bei den anderen Produkten -- den Endanwendern verbieten, die zur Ausführung der Programme nötigen Redistributables weiter zu verteilen. Die GPL fordert allerdings das genaue Gegenteil -- womit die legale Weitergabe der mit der Open Edition entwickelten Programme in der Praxis etwas schwierig werden dürfte.

Da die Lizenz erst bei der Installation angezeigt wird, gilt sie in Deutschland nur als einseitige Willenserklärung des Urhebers. Die meisten der enthaltenen Passagen bedürfen aber eines Vertragsabschlusses beim Kauf. (hes)