Gemischtes Echo auf Cookie-Entscheidung des EuGH

Verbraucherschützer loben die Entscheidung, die Industrie fürchtet Einschränkungen und Bürokratie. Die Bundesregierung will deutsche Cookie-Regeln überarbeiten.

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(Bild: ec.europa.eu)

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Von
  • Torsten Kleinz
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Obwohl der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom Dienstag zur Zulässigkeit von Cookies keinerlei Neuland betreten hat, geht das Echo auseinander. Unsicherheit herrscht noch, welche Auswirkungen das Urteil unmittelbar haben kann.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der die Klage gegen den Gewinnspielanbieter Planet49 angestrengt hatte, zeigt sich angesichts der Entscheidung erfreut. "Das Urteil ist ein wichtiges Zeichen für den Schutz der digitalen Privatsphäre", sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Tracking-Cookies ermöglichten Webseitenbetreibern und Drittanbietern eine umfassende Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens von Kunden. "Dass ein bereits vorangekreuztes Informationsfeld für den rechtskonformen Einsatz nicht ausreicht, ist eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher“, betont Dünkel.

Die Verbraucherschützer fordern Konsequenzen von der Bundesregierung. So solle sie sich für eine datenschutzfreundliche E-Privacy-Verordnung einsetzen, die derzeit noch auf europäischer Ebene verhandelt wird. Auch die Anbieter sollten sich endlich umstellen und unzulässige Praktiken unterlassen. So setzten einige Websites "Tracking Walls" ein, bei denen Nutzer ausgesperrt werden, wenn sie dem Tracking nicht zustimmen. Auch die Praxis, von einer Zustimmung zur Datenverarbeitung auszugehen, wenn ein Nutzer eine Website benutzt, sei nicht mehr haltbar.

Verwirrung herrscht noch in der Frage, ob tatsächlich alle Cookies und ähnliche Techniken oder nur das Tracking betroffen sind. Das Urteil des EuGH hat eine Unterscheidung jedenfalls für irrelevant erklärt: So ist es nach der Auffassung der Luxemburger Richter bei der Frage der Zustimmung zur Datenverarbeitung irrelevant, ob es sich um personenbezogene Daten handele oder nicht. Die Richter ziehen damit die Konsequenz aus dem unübersichtlichen Werbemarkt, bei dem Cookies von Dutzenden oder gar hunderten Anbietern zusammengeführt werden.

"Aus dem Urteil kann nun aber nicht geschlossen werden, dass jedweder Zugriff einwilligungsbedürftig ist“, sagt Thomas Duhr, Vizepräsident des Bundesverbands der Digitalwirtschaft (BVDW). Denn zu anderen möglichen Rechtsgrundlagen jenseits der bei Planet49 abgefragten Werbe-Einwilligungen habe sich der EuGH nicht geäußert. "Für deutsche Unternehmen gelten daher weiterhin die Maßstäbe des derzeit geltenden Rechts, also des Telemediengesetzes und der DSGVO“, erklärt Duhr. Als Folge der EuGH-Entscheidung erwartet Duhr eine Zunahme bei den Einwilligungstexten, was dazu führe, dass die Datenverarbeitung immer undurchsichtiger werde.

Die Experten des Branchenverbandes Bitkom lesen das Urteil hingegen anders. "Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks", heißt es in einem Statement von Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Dazu zählt er ausdrücklich auch Cookies, die nur zur technischen Abwicklung einer Website benötigt werden -- etwa zur Verwaltung eines Warenkorbs in einem Online-Shop oder die Festlegung der Sprache einer Website.

Verbraucherrechts-Experte Dünkel hält dies für eine überzogene Interpretation: "Das Urteil des EuGH gilt nur für so genannte Werbetracking-Cookies, also nicht reine Funktions-Cookies etwa für den Warenkorb", erklärt er auf Anfrage von heise online. Die gleiche Meinung vertritt der auf Datenschutz spezialisierte Anwalt Thomas Schwenke in einer ersten Analyse. Demnach fallen unbedingt erforderliche Cookies wie die Warenkorb-Cookies nicht unter die Regeln, die eine Erlaubnis des Nutzers voraussetzen. Wermutstropfen dabei: "Es existiert jedoch kein verbindlicher Katalog notwendiger Cookies", schreibt Schwenke.

Dieser Punkt der Rechtsunsicherheit sorgt seit Jahren immer wieder für erbitterten Streit. So versuchen Vertreter von Verlegern und anderer Website-Betreiber auch das Tracking von Nutzern als "notwendig" zu klassifizieren, da diese zur Finanzierung von Angeboten unabdingbar seien. Die Datenschutz-Behörden erteilen dieser Interpretation aber immer wieder eine Absage. Gleichwohl haben sie noch nicht begonnen, gegen die bislang noch üblichen und nach den EuGH-Kriterien unzureichenden Cookie-Banner vorzugehen.

Bei dem Streit um das Tracking geht es zudem nicht nur um Cookies -- angesichts der Cookie-Sperren durch große Browser suchen insbesondere Adtech-Dienstleistern nach neuen Wegen, um Nutzer zu tracken.

Die Augen aller Beteiligten richten sich jetzt nach Berlin. Verbraucherschützer fordern von der Bundesregierung eine datenschutzfreundliche E-Privacy-Verordnung zu verhandeln. Diese Verordnung soll die alte E-Privacy Richtlinie von 2002 ablösen und hätte eigentlich bereits mit der DSGVO verabschiedet werden sollen, ist aber bisher insbesondere wegen des Widerstands aus Berlin nicht zustande gekommen. Die Wirtschaftsverbände fordern ebenso vehement eine wirtschaftsfreundlichere E-Privacy-Verordnung.

In Berlin will man sich nun zunächst um die nationalen Gesetze kümmern. Auf Anfrage von heise online bestätigte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dass man dort derzeit an einer Überarbeitung des Telemediengesetzes arbeite. "Die Datenschutz-Grundverordnung gilt auch im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Telemedienanbieter. Die Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes finden daher keine Anwendung mehr, soweit eine Gesetzeskonkurrenz mit der DSGVO besteht", erklärt eine Sprecherin auf Anfrage von heise online. Deshalb sei die Gesetzes-Überarbeitung notwendig.

Inwieweit das Urteil aus Luxemburg Auswirkungen auf diese Anpassungen haben wird, weiß man allerdings auch in Berlin nicht: "Der EuGH hat sich hingegen nicht dazu geäußert, inwieweit das deutsche Recht den europäischen Vorgaben aus der ePrivacy-Richtlinie entspricht. Ob sich aus dem Urteil Schlussfolgerungen für die erforderliche Anpassung des Telemediengesetzes an die DSGVO ergeben, muss jetzt innerhalb der Bundesregierung geprüft werden", erklärt das Ministerium.

[Update 2.10.2019, 7:48]:

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, begrüßte die Entscheidung des Gerichts. In einem Statement forderte er ebenfalls Berlin zum Handeln auf: "Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber dies bei der anstehenden Novellierung des Telemediengesetzes berücksichtigt." Eine rechtsklare Regelung sei insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung der heute noch üblichen Cookie-Banner mehr als überfällig. "Diese können nach dem heutigen Urteil grundsätzlich nicht mehr als rechtskonforme Grundlage für das Setzen von Cookies herangezogen werden", erklärte Kelber. (axk)