EuGH: Gebrauchte E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

Ein nierderländischer Leseclub, der "gebrauchte" E-Books weitervermittelt, benötigt für seine Dienste die Erlaubnis der Urheber.

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EuGH: Gebrauchte E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

Auswahl aus dem Angebot von Tom Kabinet

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Gelesene E-Books dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht ohne weiteres als "gebrauchte" Exemplare übers Internet weiterverkauft werden. Nach EU-Recht handele es sich dabei um eine "öffentliche Wiedergabe", für die es die Erlaubnis der Urheber bedürfe, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-263/18).

Hintergrund ist der Fall des niederländischen Unternehmens Tom Kabinet, das im Rahmen eines "Leseklubs" seit gut fünf Jahren einen Online-Marktplatz für "gebrauchte" E-Books führt. Kunden, die hier ein Buch gekauft haben, werden von Tom Kabinet dazu aufgefordert, es nach der Lektüre an das Unternehmen zurückzuverkaufen und das eigene Exemplar zu löschen. Im Gegenzug erhalten sie eine Gutschrift.

Die niederländischen Verlegerverbände NUV und GAU hatten dagegen geklagt, die Rechtbank Amsterdam wies ihren Antrag aber zurück, weil ein Verstoß gegen das Urheberrecht dem ersten Anschein nach nicht hinreichend wahrscheinlich sei, heißt es im EuGH-Urteil. Vor dem Berufungsgericht Amsterdam legten NUV und GAU Rechtsmittel ein, das es Tom Kabinet untersagte, einen Online-Dienst bereitzustellen, der den Verkauf rechtswidrig heruntergeladener E‑Books ermöglicht.

Im Juni 2015 änderte Tom Kabinet die bis dahin angebotenen Leistungen und ersetzte sie durch "Toms Leesclub", in dem Tom Kabinet fortan als E‑Book-Händler auftrat. Zeitweise konnten die über den Leseklub verfügbaren E‑Books zu einem festen Preis von 1,75 Euro pro E‑Book gekauft werden.

NUV und GAU klagten nun vor der Rechtbank Den Haag Klage und beantragten, Tom Kabinet die Verletzung von Urheberrechten durch Zugänglichmachung oder Vervielfältigung von E‑Books unter Androhung eines Zwangsgelds zu untersagen. Sie meinten, dass Tom Kabinet E-Books unbefugt öffentlich wiedergebe. Das Haager Gericht vertrat im Juni 2017 die Auffassung, dass die E‑Books als Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29 einzustufen seien und dass das Angebot von Tom Kabinet unter Umständen keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Weitere Fragen zum Verbreitungsrecht reichte das Haager Gericht an den EuGH weiter, das sie nun beantwortete. (anw)