BuĂgelder gegen Kartell bei Autokennzeichen
Beim PrĂ€gen von Autokennzeichen haben mehrere Firmen jahrelang einen Teil des Marktes in Deutschland unter sich aufgeteilt. Das Bundeskartellamt verhĂ€ngte deshalb gegen vier Unternehmen und fĂŒnf Einzelpersonen BuĂgelder in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen Euro
- dpa
Beim PrĂ€gen von Autokennzeichen haben mehrere Firmen jahrelang einen Teil des Marktes in Deutschland unter sich aufgeteilt. Das Bundeskartellamt verhĂ€ngte deshalb gegen vier Unternehmen und fĂŒnf Einzelpersonen BuĂgelder in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen Euro. Gegen acht weitere Unternehmen werden die Ermittlungen aus ErmessensgrĂŒnden eingestellt, wie die WettbewerbshĂŒter am Montag (23. Dez. 2019) mitteilten.
40 Prozent der lokalen MĂ€rkte betroffen
Die Firmen hĂ€tten zumindest seit dem Jahr 2000 bis Anfang 2015 unter anderem abgesprochen, âwer von ihnen jeweils auf einem bestimmten lokalen Markt eine PrĂ€gestelle betreiben durfte und welche Unternehmen hierauf verzichten musstenâ, sagte KartellamtsprĂ€sident Andreas Mundt. Solche wettbewerbswidrigen Kooperationen habe es auf etwa 40 Prozent der mehr als 700 lokalen SchilderprĂ€germĂ€rkte gegeben.
(Bild:Â h/A Archiv)
Pro Jahr werden nach Kartellamtsangaben rund 25 Millionen Kfz-Kennzeichen ausgegeben. Der Verkaufspreis an den privaten Endkunden habe im Tatzeitraum bei etwa 20 bis 30 Euro pro Kennzeichenpaar gelegen. Autofahrer mĂŒssen zunĂ€chst die Zulassung beantragen und im Anschluss die Kennzeichen bei einem SchilderprĂ€ger anfertigen lassen. In den PrĂ€gestellen wird das Kennzeichen aufgebracht und das fertige Kfz-Kennzeichen â noch ohne PrĂŒfplakette und amtliches Siegel â an den Kunden verkauft. Das geprĂ€gte Kennzeichen muss danach wieder der Zulassungsstelle vorgelegt werden, um dort die amtlichen Siegel aufbringen zu lassen.
Alle betroffenen Unternehmen und Personen hĂ€tten den vom Bundeskartellamt ermittelten Sachverhalt als zutreffend anerkannt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt, hieĂ es weiter. Dies sei bei der Festsetzung des BuĂgelds ebenso berĂŒcksichtigt wie die Tatsache, dass mit einer Ausnahme alle Betroffenen wĂ€hrend des Verfahrens mit dem Kartellamt kooperiert hĂ€tten. Die verhĂ€ngten BuĂgelder sind noch nicht rechtskrĂ€ftig.
(fpi)