Bußgelder gegen Kartell bei Autokennzeichen

Beim Prägen von Autokennzeichen haben mehrere Firmen jahrelang einen Teil des Marktes in Deutschland unter sich aufgeteilt. Das Bundeskartellamt verhängte deshalb gegen vier Unternehmen und fünf Einzelpersonen Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen Euro

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  • dpa

Beim Prägen von Autokennzeichen haben mehrere Firmen jahrelang einen Teil des Marktes in Deutschland unter sich aufgeteilt. Das Bundeskartellamt verhängte deshalb gegen vier Unternehmen und fünf Einzelpersonen Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen Euro. Gegen acht weitere Unternehmen werden die Ermittlungen aus Ermessensgründen eingestellt, wie die Wettbewerbshüter am Montag (23. Dez. 2019) mitteilten.

40 Prozent der lokalen Märkte betroffen

Die Firmen hätten zumindest seit dem Jahr 2000 bis Anfang 2015 unter anderem abgesprochen, „wer von ihnen jeweils auf einem bestimmten lokalen Markt eine Prägestelle betreiben durfte und welche Unternehmen hierauf verzichten mussten“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Solche wettbewerbswidrigen Kooperationen habe es auf etwa 40 Prozent der mehr als 700 lokalen Schilderprägermärkte gegeben.

Teurer als nötig hat das Kartell die Kennzeichen gemacht.

(Bild: h/A Archiv)

Pro Jahr werden nach Kartellamtsangaben rund 25 Millionen Kfz-Kennzeichen ausgegeben. Der Verkaufspreis an den privaten Endkunden habe im Tatzeitraum bei etwa 20 bis 30 Euro pro Kennzeichenpaar gelegen. Autofahrer müssen zunächst die Zulassung beantragen und im Anschluss die Kennzeichen bei einem Schilderpräger anfertigen lassen. In den Prägestellen wird das Kennzeichen aufgebracht und das fertige Kfz-Kennzeichen – noch ohne Prüfplakette und amtliches Siegel – an den Kunden verkauft. Das geprägte Kennzeichen muss danach wieder der Zulassungsstelle vorgelegt werden, um dort die amtlichen Siegel aufbringen zu lassen.

Alle betroffenen Unternehmen und Personen hätten den vom Bundeskartellamt ermittelten Sachverhalt als zutreffend anerkannt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt, hieß es weiter. Dies sei bei der Festsetzung des Bußgelds ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass mit einer Ausnahme alle Betroffenen während des Verfahrens mit dem Kartellamt kooperiert hätten. Die verhängten Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig.

(fpi)