Lockdown: Netzbetreiber fordern Ausnahmen für Servicepersonal

Die Kapazitäten der Netze reichen aus – doch können sich Servicetechniker noch ausreichend frei bewegen? Die Branche fordert eine Sondergenehmigung.

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Lockdown: Netzbetreiber fordern Ausnahmen für Servicepersonal

Werkzeug eines Servicetechnikers auf einem geöffneten Kabelverzweiger der Telekom.

(Bild: heise online)

Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Volker Briegleb

Angesichts zunehmender Einschränkungen der Bewegungsfreiheit fürchten die deutschen Netzbetreiber, dass auch der Zugang von Servicetechnikern zu technischen Anlagen der Telekommunikation oder Rundfunkübertragung behindert werden könnte. Zahlreiche Branchenverbände fordern deshalb vom Bund eine Sondergenehmigung für das Servicepersonal, um den Betrieb der Netze und Sendeanlagen sicherstellen zu können.

Leistungsfähige Telekommunikationsnetze seien eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Menschen jetzt miteinander kommunizieren, mobil arbeiten und sich informieren können, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung der Verbände Anga, Bitkom, Breko, Buglas und VATM. Deren Mitgliedsunternehmen "arbeiten mit Hochdruck daran, die Leistungsfähigkeit ihrer Netze und Dienste unter den gegebenen Umständen sicherzustellen".

Dabei sei der Zugang zu Telekommunikationsanlagen von großer Bedeutung, betonen die Verbände. Sie fordern Bund und Länder auf, "den Zugang von Servicetechnikern zu Anlagen der Sprach- und Datenkommunikation sowie der Fernseh- und Radioübertragung sicherzustellen". Die Branchenvertreter gehen davon aus, "dass Krisenstab, Länder und Kommunen zeitnah die erforderlichen Grundlagen für entsprechende Ausnahmerechte schaffen".

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Der Aufschlag der Verbände ist eine Präventivmaßnahme. Noch haben Servicetechniker in Deutschland keine flächendeckenden Probleme mit dem Zugang zu Kabelverzweigern oder anderen Netzelementen, erklärt ein Branchenvertreter. Doch gebe es schon Anzeichen, dass es in einigen Kommunen mit strikten Ausgangsbeschränkungen zu Problemen komme. Die Verbände streben deshalb eine bundesweite Regelung an. (vbr)