ADAC warnt vor Fallstrick bei Abwrackprämie

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Von
  • Gernot Goppelt

Gestern warnte der Automobilclub ADAC unter der Überschrift „Erst verschrotten, dann abmelden“ davor, ein Altauto zu früh abzumelden. Wer die Abwrackprämie in Anspruch nehmen wolle, aber noch einige Wochen oder Monate auf den Reservierungsbescheid des BAFA warten müsse, sollte bei der Entsorgung des Altfahrzeugs besonders vorsichtig sein. Die kritische Konstellation könne eintreten, wenn man zum Beispiel seinen Neuwagen bereits hat, aber der Reservierungsbescheid des BAFA noch fehle. Denn dann steht auch das dem Bescheid beiliegende „Verwendungs­nachweisformular“ noch nicht zur Verfügung, das der Verwertungsbetrieb abzeichnen muss. Wenn man nun seinen Altwagen abmeldet, um nicht für zwei Autos Steuer und Versicherung zahlen zu müssen, handelt man laut ADAC gegen die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Pkw des BAFA, in der unter 4.2 wörtlich steht: „Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin gemäß Nummer 2.2 in Deutschland zugelassen sein.“

Der Meldung des ADAC und darauf aufbauenden Berichten folgte heute die Replik des BAFA. In den letzten Tagen hätten „Medien berichtet“, dass Antragsteller ihre Prämie riskieren, wenn sie ihr altes Fahrzeug abmelden und verschrotten, bevor sie einen Reservierungsbescheid des BAFA erhalten haben. Dies treffe jedoch so nicht zu. Eine Reihenfolge von Antragsstellung, Abmeldung und Verschrottung sei nicht festgelegt und „ …für die Reservierung ist es unerheblich, ob das Fahrzeug bereits abgemeldet oder verschrottet ist. Wer jedoch sein Altfahrzeug vor Erhalt des Reservierungsbescheids verschrotten lässt, muss nach Erhalt des Reservierungsbescheids auf dem mit übersandten Verwendungsnachweisformular nachträglich eine Erklärung des Verwertungsbetriebes einholen…“. Doch die Erklärung verwirrt etwas, denn der ADAC hatte von einer vorzeitigen Abmeldung des Fahrzeugs geredet, der BAFA von „abmelden und verschrotten“ vor Erhalt des Reservierungsbescheids – zwei unterschiedliche Sachverhalte.

Noch einmal: „Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin ... zugelassen sein.“ Deswegen beleibt entscheidende Warnung des ADAC auch weiter bestehen: Falls die Verschrottung erst nach der Abmeldung erfolgt und das notwendige Formular noch nicht vorliegt, sollte man „unbedingt mit dem Entsorgungsbetrieb vereinbaren, dass das Formular später noch abgezeichnet werden muss“. Das sollte man am besten schriftlich machen – denn ohne die nachträgliche Bestätigung auf dem „Verwendungsnachweisformular“ schaut man in die Röhre.

Wer ganz misstrauisch ist, wird sogar noch weiter gehen und den Altwagen erst einmal nicht abmelden und als unfreiwilligen Zweitwagen behalten. Denn die (amtliche) Richtlinie des BAFA spricht trotz anderen Bekundens eigentlich eine eindeutige Sprache und ist vermutlich höher zu bewerten als eine Pressemeldung des Amts. Solange die Formulierung im Abschnitt 4.2 nicht angepasst wird, stimmt deswegen, was der ADAC sagt: „Erst verschrotten, dann abmelden“ – zumindest solange, bis die Formulierung in der Richtlinie korrigiert wird. (ggo)