Videospiele: USK verankert Glücksspiel in Prüfkriterien

Die USK ergänzt ihre Kriterien zur Videospiel-Alterseinstufung um Glücksspielelemente. Das ist vor allem als Signal zu verstehen.

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Videospiele: USK verankert Glücksspielelemente in Prüfkriterien

Screenshot aus einem Trailer zu NBA 2k20.

(Bild: 2K Games)

Lesezeit: 3 Min.

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) macht Glücksspiel zum Teil ihrer Leitkriterien: Künftig sollen Glücksspielelemente offiziell bei der Alterseinstufung von Videospielen berücksichtigt werden. In einer Mitteilung schreibt die USK, sie reagiere damit auf eine sich ändernde Medienlandschaft, in der sich glücksspielähnliche Elemente im Online-Bereich und in Apps etabliert haben.

Die Leitkriterien werden aus dem Jugendschutzgesetz abgeleitet und stellen eine Art Regelwerk für die USK dar. Glücksspiel in Videospielen war bislang kein ausdrücklicher Teil dieses Regelwerks, konnte allerdings unter dem Begriff der "Entwicklungsbeeinträchtigung" bereits in die Alterseinstufung einbezogen werden – ein formaler Umweg, der nun nicht mehr nötig ist.

Dabei geht es primär um mögliche Entwicklungsbeeinträchtigungen junger Menschen: Es sollen Spielelemente berücksichtigt werden, die die Einstellung gegenüber Glücksspiel und die damit verbundene Persönlichkeitsentwicklung negativ beeinflussen könnten.

"Gerade bei den sogenannten Casino-Apps zeigt sich, dass glücksspielähnliche Spielmechaniken Einzug in den Medienalltag von Kindern und Jugendlichen finden können. Hier geht es vor allem darum, Kinder vor Inhalten zu schützen, bei denen Glücksspielmechaniken klar im Fokus stehen", schreibt der stellvertretende Geschäftsführer der USK Lorenzo von Petersdorff in der Mitteilung. Die Aufnahme von Glücksspiel in die Leitkriterien sei vor allem als "Signal" zu verstehen.

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Der Umgang der USK mit Glücksspielelementen war in den vergangenen Jahren immer wieder in die Kritik geraten. Häufig ging es dabei um sogenannte Lootboxen, kaufbare Pakete mit zufälligen Zusatzinhalten für Videospiele. Diese Lootboxen werden weiterhin nicht in die Bewertung einfließen. Laut USK handelt es sich bei ihnen um "nicht-inhaltsbezogene Kompenenten", die aus rechtlichen Gründen kein Teil der Alterseinstufung sein können. Inhaltsbezogene Komponenten sieht die USK dagegen in unmittelbaren Spielelementen – wenn also zum Beispiel als Teil des Spielgeschehens an Glücksspielautomaten gespielt wird, dann kann die USK das in der Alterseinstufung berücksichtigen.

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Bei der Einschätzung solcher inhaltsbezogener Elemente achtet die USK unter anderem darauf, welchen Anteil sie am Gesamtspiel einnehmen und ob die glücksspielähnlichen Mechanismen in ein "kinderaffines" Umfeld eingebettet sind. Verhindert werden soll vor allem die Verharmlosung von Glücksspiel. Auch unrealistische Gewinnerwartungen und die Desensibilisierung gegenüber Verlusten will die USK bewerten.

Die USK unterscheidet zwischen "echtem" und "simuliertem Glücksspiel". Echtes Glücksspiel ist in Deutschland für Jugendliche verboten, simuliertes Glücksspiel dagegen grundsätzlich erlaubt. Der Unterschied liegt laut USK-Interpretation darin, dass die Gewinne bei simuliertem Glücksspiel keinen Geldwert haben. Laut Einschätzung der USK handelt es sich bei Glücksspielelementen in Videospielen in der Regel um simuliertes Glücksspiel.

(dahe)