Recht: Arbeitszeiterfassung per Fingerscan

Ein Zwang zum Abgeben eines Fingerabdrucks fürs Ein- und Ausloggen bei der Arbeit kollidiert mit dem besonderen gesetzlichen Schutz für biometrische Daten.

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Ein Fingerabdruck ist ein eindeutig zuzuordnender, vielfältig speicherbarer, dauerhaft relevanter und leicht zu missbrauchender Identitätsnachweis für Personen.

Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Verena Ehrl
Inhaltsverzeichnis

Bevor sich die Auswertung von DNA-Spuren durchsetzte, galten Fingerabdrücke als hochwichtige Schlüsselindizien für die forensische Personenidentifikation – wie jeder Krimileser weiß. Der daktyloskopische Identitätsnachweis, also das Zuordnen der individuellen Hautlinienmuster an den Fingern, ist bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts bekannt. Digitale Auswertungssysteme (AFIS) dienen heute der Merkmalsextraktion und -speicherung sowie dem Vergleichen von Fingerabdrücken. Was der Kriminalistik recht, ist dem modernen Smartphonenutzer billig – und so nehmen Mobiltelefone mithilfe optischer Sensoren millionenfach Fingerabdrücke zum Entsperren und für Authentifizierungszwecke bei Anwendungen entgegen.

Wenn diese Methode so alltäglich und populär geworden ist, warum sollten dann nicht auch Arbeitgeber sie für die vorgeschriebene Zeiterfassung ihrer Mitarbeiter einsetzen? Geeignete Scanner-Terminals, die für Alltagszwecke hinreichend zuverlässig funktionieren, sind auf dem internationalen Markt günstig zu haben. Es gibt sogar laientaugliche Stand-alone-Geräte mit lokaler Speicherung, die ohne Netzwerkeinbindung auskommen. Der biometrische Ansatz verhindert ein stellvertretendes Ein- und Ausloggen durch Kollegen – jedenfalls solange niemand das Scannersystem unter Einsatz massiver krimineller Energie überlistet. Zudem bringt das Konzept noch einen für Arbeitgeber charmanten Nebeneffekt mit sich: Ein schneller Fingertipp spart gegenüber anderen Authentifizierungsverfahren wertvolle Arbeitszeit.

Es ist nicht ins Belieben eines Arbeitgebers gestellt, ob er für seine Mitarbeiter eine Zeiterfassung betreibt. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil 2019 festgestellt, dass Unternehmen verpflichtet sind, mithilfe geeigneter Erfassungssysteme die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu protokollieren.