Illegale Uploads: Youtube muss hilfreiche Daten zu Nutzern nicht herausgeben

Youtube muss Rechteinhaber nur die Postanschrift von Nutzern herausgeben, die illegal Filme einstellen. Wenn die nicht vorliegt, fließen keine Informationen.

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(Bild: metamorworks/Shutterstock.com)

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – wie erwartet – bestätigt, dass Youtube und andere Videoplattformen im Internet zur Verfolgung illegaler Uploads lediglich die Namen und Anschriften der Verantwortlichen herausgeben müssen. Einen Anspruch auf E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der jeweiligen Nutzer haben Rechteinhaber demnach nicht, auch wenn keine Postanschrift bekannt ist.

Das Urteil hatte sich in der Verhandlung Mitte Oktober bereits abgezeichnet, nachdem der Europäische Gerichtshof klargestellt hatte, dass sich der Begriff "Adresse" im EU-Recht lediglich auf die Postanschrift beziehe. Hintergrund ist eine Klage der Firma Constantin Film Verleih gegen Googles Videoplattform Youtube.

Constantin Film wollte mit der Klage erreichen, dass jene drei Nutzer identifiziert werden, die die Filme "Parker" und "Scary Movie 5" illegal auf Youtube hochgeladen haben. An denen hält Constantin Film die Nutzungsrechte für Deutschland, die Uploads erfolgten in den Jahren 2013 und 2014. Beide Filme wurden dort vielfach abgerufen, bevor sie entfernt wurden.

Constantin wollte unter anderem die IP-Adressen erfahren, von denen aus die Uploads erfolgten, aber eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift verpflichtet den Betreiber nur zur Herausgabe von "Namen und Anschrift". Auch die zugrundeliegende EU-Richtlinie spricht lediglich von "Namen und Adressen".

Eigentlich waren die BGH-Richter der Meinung, dass mit der Formulierung heutzutage auch E-Mail-Adressen und sogar Telefonnummern gemeint sein könnten, zur Klärung hatten sie das aber dem EuGH vorgelegt. Die Luxemburger Richter hatten das aber ausgeschlossen und den Ausgang des Rechtsstreits (Az. I ZR 153/17) damit vorgezeichnet. Sein Gericht sei an das gebunden, was der Gesetzgeber gewollt habe, hatte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der Verhandlung im Oktober gesagt.

Constantin hatte damals kritisiert, dass der Auskunftsanspruch damit ins Leere laufe, denn Youtube fragt gar keine Postanschrift ab und verfügt in den vorliegenden Fällen lediglich über die mit den Uploads der Filme verknüpften IP-Adressen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Youtube hatte entgegnet, dank Content-ID komme das Problem ohnehin nicht mehr vor. Die Software vergleicht Uploads mit urheberrechtlich geschützten Werken und sperrt Inhalte bei Übereinstimmung.

(mho)