Bundesregierung: Muslime durch Rasterfahndung nicht unter Generalverdacht
Die Rasterfahndung kann nach Ansicht der Bundesregierung nicht mit "einer generellen Verdächtigung" der überprüften Personen gleichgesetzt werden.
"Datenanforderungen durch die Innenbehörden" – volkstümlich als Rasterfahndung bekannt – können nach Ansicht der Bundesregierung nicht mit "einer generellen Verdächtigung von Personen muslimischen Glaubens" assoziiert werden. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der PDS.
Personen, die anhand der Rastermerkmale auffallen, würden "nicht automatisch Gegenstand polizeilicher Ermittlungen", heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Es sei gerade der Sinn der Rasterfahndung, die überwiegende Mehrzahl gerasteter Personengruppen nicht in polizeiliche Anschlussermittlungen einzubeziehen. Erst bei "Auffälligkeiten durch weiteren Datenabgleich" sowie "relevante Informationen anderer Stellen" über eine Person schlössen nach einer Einzelfallbewertung "Maßnahmen der zuständigen Länderpolizeien" an.
Auskünfte über die gegenwärtige Erhebungen bei den Hochschulen im Rahmen laufender Gefahrenabwehrmaßnahmen könnten jedoch nur von den jeweiligen Bundesländern erteilt werden, da die Rasterfahndung sich auf die Polizeigesetze der Länder stütze. (wst)