Landessozialgericht: Jobcenter muss Rechner und Zubehör für Schülerin zahlen

Nicht jede Familie kann sich die Hardware für Online-Unterricht in Pandemiezeiten leisten. Das Landessozialgericht Thüringen nimmt das Jobcenter in die Pflicht.

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(Bild: YAKOBCHUK VIACHESLAV/Shutterstock.com)

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Das Landessozialgericht Thüringen hat das Jobcenter verpflichtet, für eine Achtklässlerin, deren Familie Hartz IV empfängt, die Anschaffung eines internetfähigen PCs mit Zubehör zu übernehmen. Die Ausstattung, die der Schülerin Teilnahme am coronabedingten Onlineunterricht ermöglichen soll, umfasse dabei neben dem Rechner auch Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker sowie drei Druckerpatronen. Die Kosten dürften bei maximal 500 Euro liegen, legten die Richter fest. Sie stellten einen nach Sozialgesetzbuch II "anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf" dar (Aktenzeichen L 9 AS 862/20 B ER).

Im gesetzlich festgelegten Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger seien solche Ausgaben nicht berücksichtigt – aber unter den gegenwärtigen Pandemieumständen wäre das nicht mehr "realitätsgerecht", befand das Gericht laut Mitteilung. Weil seit Dezember kein Präsenzunterricht stattfinde, sei die Anschaffung vielmehr erforderlich, um das Recht der Antragsstellerin auf Bildung und Chancengleichheit zu gewährleisten. Im Haushalt der Familie der Schülerin gebe es lediglich ein internetfähiges Smartphone, das zur Nutzung der Thüringer Schulcloud nicht geeignet sei. Die Schule stelle auch keine Geräte zur Verfügung.

Allerdings schränkte das Gericht ein, dass die Schülerin keinen Anspruch auf das von ihr gewählte Gerät zum Preis von 720 Euro habe. Es gehe nicht um "bestmögliche Versorgung", sondern lediglich um die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Ein kostengünstiges und gegebenenfalls gebrauchtes Gerät, das dem Zweck genüge, müsse ausreichen. Das Jobcenter könne nun seiner auferlegten Pflicht nachkommen, indem es die Kosten einer Anschaffung übernehme oder der Antragstellerin ein Gerät nebst Zubehör zur Verfügung stelle.

Zuvor hatte die Mutter der Schülerin beim Jobcenter einen entsprechenden Antrag gestellt, der aber abgelehnt wurde. Ebenfalls hatte auch das danach eingeschaltete Sozialgericht Nordhausen einen Anspruch verneint. Darauf zog die Familie vor das Landessozialgericht, dessen einstweilige Anordnung an das Jobcenter laut Mitteilung unanfechtbar ist.

Sozialgerichte stehen in Deutschland immer wieder vor der Frage, inwieweit das Jobcenter Familien in Sachen Hardware für die Schule aushelfen muss – und nicht immer sehen die Richter eine Pflicht zur Kostenübernahme wie in diesem Fall. Ein Gerichtssprecher betonte gegenüber dem MDR, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Diese sei zwar wegweisend, aber nicht bindend für Jobcenter, bei denen andere Hartz-IV-Empfänger in vergleichbarer Situation ebenfalls solche Anträge stellen.

Die Entscheidung fiel im Eilverfahren, das Urteil im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Damit trage das Gericht dem Umstand Rechnung, dass eine Entscheidung erst dann fallen dürfte, wenn Kinder wieder normal zur Schule gehen können, so der Gerichtssprecher weiter.

(axk)