Geld nach Zwölf
Zwei Wochen vor dem kritischen Jahreswechsel ist der Spielraum für technische Maßnahmen eng geworden. In vielen Fällen bleibt nur die Frage: Wer haftet wofür? Eine Erörterung der Rechte und Pflichten von Softwarehäusern, Anwendern und Beratern.
- Florian Schmitz
Der Countdown läuft. Nur noch wenige Tage verbleiben bis zum Beginn des Jahres 2000 und der Erkenntnis, ob man den Jahr-2000-Fehler über- oder unterschätzt hat. Für eine Anpassung der bestehenden Hard- und Softwaresysteme an den Datumssprung dürfte inzwischen vielfach nicht mehr ausreichend Zeit zur Verfügung stehen.
Sofern nicht die schlimmsten der in den letzten Monaten verbreiteten Schreckensszenarien Wirklichkeit werden und sich die Gesellschaft Neujahr in der Steinzeit wiederfindet, stellen sich ab dem 1. 1. 2000 vor allem zwei Fragen: ‘Wie mache ich mein System wieder funktionstüchtig?’ und ‘Wer haftet für den Schaden?’
Während erstere Frage erst geklärt werden kann, wenn der Umfang der Ausfälle und die zu ihrer Behebung notwendigen personellen Kapazitäten bestimmt worden sind, kann die zweite Frage jedenfalls den Grundsätzen nach schon heute beantwortet werden. Dabei gelten für Software, Hardware und zum Beispiel Produkte, die aufgrund der in ihnen enthaltenen Chips vom Jahr-2000-Fehler bedroht sind, die gleichen Prinzipien. Die im Softwarebereich verwendeten verschiedenartigen Vertragstypen erfordern jedoch eine differenziertere Betrachtung und sollen hier im Mittelpunkt stehen.
Entscheidend für die Haftung für Jahr-2000-Schäden ist vor allem, welche Vertragsbeziehungen zwischen Nutzer und Hersteller der betroffenen Systeme bestehen. Ansprüche des Nutzers auf Herstellung der Jahr-2000-Fähigkeit oder auf Schadenersatz können sich etwa aus dem Vertrag über die Überlassung der Software, aus einem damit zusammenhängenden Wartungsvertrag oder sogar aus einem Beratungsvertrag ergeben.
Überlassungsvertrag - Basis der Vertragsbeziehung
Die rechtliche Bewertung von Ansprüchen aus einem Softwareüberlassungsvertrag hängt stark davon ab, auf welche Art und Weise welche Software an den Nutzer weitergegeben wurde. Die Rechtsprechung differenziert zunächst zwischen kauf- und mietrechtlichen Verträgen über Standardsoftware. Hiervon unterscheidet man zudem die Erstellung von Individualsoftware, die nach Werkvertragsrecht beurteilt wird.
Kauf von Software: Die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen eine einmalige Lizenzgebühr beurteilen die Gerichte nach den Vorschriften über den Sachkauf. Danach ist der Verkäufer binnen einer Frist von sechs Monaten nach Übergabe der Sache zur Gewährleistung verpflichtet. Soweit ein Fehler vorliegt, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen (‘Wandlung’) oder den Kaufpreis mindern (‘Minderung’).
Ein ‘Fehler’ ist eine negative Abweichung der Software vom vertraglich Vereinbarten. Beim Jahr-2000-Fehler spielt hier vor allem eine Rolle, ob die Parteien im Einzelfall bei Abschluss des Kaufvertrages von einer über das Jahr 2000 hinausgehenden Nutzungsdauer der Software ausgingen. Ist dies der Fall, wird man den Jahr-2000-Fehler meistens als ‘Fehler’ im Gesetzessinn ansehen müssen. Dies beurteilt auch das Landgericht Leipzig so, das die - soweit ersichtlich - bislang einzige Entscheidung eines deutschen Gerichts in Sachen Jahr 2000 gefällt hat (Urteil vom 23. 7. 1999 -3 O 2479/99).
Lebensdauer entscheidend
Bei Software mit relativ kurzer Lebensdauer kann eine andere Beurteilung nahe liegen: Wer zum Beispiel 1995 ein Programm verkauft hat, bei dem eine nur dreijährige Lebensdauer abzusehen war, kann durchaus argumentieren, seine Leistung entspreche den vertraglichen Vereinbarungen. Vielfach haben die Parteien die Lebensdauer der verkauften Software überhaupt nicht thematisiert. In diesem Fall muss man objektiv bestimmen, von welcher Verwendungsdauer der Käufer ausgehen konnte. Dabei kommt es sehr auf den Einzelfall an. Gerade bei komplexerer Software, die 1995 oder später verkauft wurde, liegt es nahe, von einer Verwendung bis ins Jahr 2000 und damit vom Vorliegen eines ‘Fehlers’ auszugehen. Dennoch bringen die Gewährleistungsrechte den Nutzer meistens nicht weiter, da in der Regel die sechsmonatige Gewährleistungsfrist inzwischen abgelaufen ist.
Einen Ausweg gibt es für den Nutzer nur dann, wenn dem Verkäufer ein arglistiges Verschweigen des Fehlers vorzuwerfen ist. In diesem Fall betrüge die Verjährungsfrist 30 Jahre. Arglistiges Verschweigen liegt aber nur vor, wenn der Verkäufer verpflichtet war, über die mangelnde Jahr-2000-Fähigkeit der Software aufzuklären. Eine solche Aufklärungspflicht nimmt man beispielsweise beim Gebrauchtwagenverkauf an, wenn es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
Inwieweit man diesen Gedanken auf den Jahr-2000-Fehler übertragen kann, ist gerichtlich (noch) nicht geklärt. Je näher das Verkaufsdatum aber am Jahr 2000 liegt, desto eher wird man annehmen müssen, dass der Verkäufer verpflichtet war, die mangelnde Jahr-2000-Fähigkeit seiner Software zu offenbaren. Viele Experten vertreten sogar die Meinung, dass jedenfalls ab 1995 oder 1996 eine solche Aufklärungspflicht bestand, da das Problem spätestens seit dieser Zeit in IT-Fachkreisen diskutiert wird.
Wenn sich auch die Gerichte diesem Standpunkt anschließen, könnte der Käufer nicht nur Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung, sondern alternativ auch Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfasst dann all diejenigen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Software nicht Jahr-2000-fähig ist. Selbstverständlich trifft den Käufer eine Schadensminderungspflicht. Er darf nicht sehenden Auges den Schadenseintritt abwarten, sondern muss Maßnahmen ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten.
Soweit das gesetzliche Gewährleistungsmodell beim Kauf von Standardsoftware. Selbstverständlich ist es möglich, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag davon abweichende Regelungen zu Gewährleistung und Haftung enthält. Vielfach werden in diesen Verträgen die Einstandspflichten des Verkäufers, insbesondere seine Gewährleistung und Haftung, weitgehend beschränkt. Da das ‘Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen’ (AGB-Gesetz) in Standardverträgen jedoch nur ein gewisses Maß an Abweichungen von dem gesetzlichen Leitbild zulässt, ist in der Praxis die überwiegende Anzahl von Haftungsbeschränkungs- oder -ausschlussklauseln unwirksam, sofern die Regelungen nicht zwischen den Parteien gesondert verhandelt wurden.
Miete für Anwender günstiger
Bei einer zeitlich befristeten Überlassung von Standardsoftware (Softwarelizenz) wenden die Gerichte je nach Ausgestaltung des Lizenzvertrages oft Mietvertragsrecht an. Für eine mietrechtliche Einstufung spricht neben der zeitlichen Befristung zum Beispiel die Zahlung von periodischen Lizenzgebühren sowie die Pflicht des Nutzers, die Software nebst Dokumentation nach Vertragsende an den Vertragspartner zurückzugeben. Die rechtliche Situation im Falle eines Jahr-2000-Fehlers unterscheidet sich dadurch gravierend von der beim Softwarekauf.
Nach dem Mietvertragsrecht hat der Lizenzgeber (Vermieter) wie auch in klassischen Mietverhältnissen die Verpflichtung, die Software in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Für eine mit dem Jahr-2000-Fehler behaftete Software heißt dies, dass der Lizenznehmer (Mieter) sowohl Anspruch auf Beseitigung des Fehlers als auch - nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - das Recht hat, den Fehler selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Lizenzgebers zu beseitigen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Die Verpflichtung des Lizenzgebers zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Software besteht während der gesamten Vertragsdauer. Darum kommt der Verjährung bei mietrechtlich ausgestalteten Lizenzverträgen keine derart wesentliche Bedeutung zu wie im Kaufrecht.
In der Praxis sorgt der Lizenzgeber meist durch regelmäßige Releasewechsel dafür, dass die Software in gebrauchsfähigem Zustand bleibt. Die für die Implementierung der neuen Release erforderlichen Arbeiten sind meist vom Lizenznehmer gesondert zu vergüten. Dies gilt wohl auch dann, wenn im Rahmen eines turnusmäßigen Releasewechsels auch der Jahr-2000-Fehler beseitigt wird.
Eine andere Beurteilung ergibt sich aber, wenn nur zur Herstellung der Jahr-2000-Fähigkeit eine außerplanmäßige Sonderrelease eingespielt werden muss. In diesem Fall wird man die dafür entstehenden Zusatzkosten dem Lizenzgeber aufbürden müssen.
Kurzfristige Kündigungen nicht möglich
Angesichts der weit reichenden skizzierten Verpflichtungen des Lizenzgebers mag dieser versucht sein, sich durch Kündigung des Lizenzvertrages zum 31. 12. 1999 seiner Verantwortung zu entziehen. Dies wird jedoch regelmäßig kurzfristig nicht möglich sein. Zum einen beschränken die meisten Lizenzverträge das Kündigungsrecht des Lizenzgebers auf Ausnahmefälle wie etwa die Insolvenz des Lizenznehmers oder von diesem begangene schwerwiegende Vertragsverletzungen. Andererseits sind, selbst wenn der Lizenzvertrag eine ordentliche Kündigung zulässt, meist längere Kündigungsfristen einzuhalten, sodass jedenfalls bis zum Stichtag eine Beendigung des Lizenzvertrages nicht mehr möglich ist. Der Lizenzgeber muss sich also darauf einstellen, beim Eintritt von Jahr-2000-Schäden vom Nutzer auf Mängelbeseitigung und/oder Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.
Individualsoftware: Wenn Programme eigens für den Nutzer erstellt oder Standardsoftware mit erheblichem Aufwand angepasst wird, wendet die Rechtsprechung nicht Kauf- oder Mietrecht, sondern Werkvertragsrecht an. Die Situation ist in diesem Fall, da als Erfolg ein fertiges Werk abgeliefert werden muss, eher mit den typischen werkvertraglichen Geschäften (zum Beispiel Handwerksarbeit, Erstellung eines Gutachtens) vergleichbar als mit Kauf oder Miete. Das gleiche gilt bei der Integration von umfassenden individuellen Systemlösungen, die Hard- und Software umfassen.
Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten nach Abnahme der Software ein Fehler wie der Millennium-Bug festgestellt, kann der Nutzer Nachbesserung und bei deren Fehlschlagen Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Minderung oder - bei Verschulden des Lizenzgebers - Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Zusammenhang mit dem Jahr-2000-Fehler werden diese Ansprüche aber aufgrund der nur sechsmonatigen Gewährleistungsfrist von eher geringer Bedeutung sein, da bei vor Juni 1999 abgenommenen Leistungen Verjährung vorliegt. Etwas anderes gilt auch hier, wenn der Werkunternehmer entgegen einer bestehenden Aufklärungspflicht die fehlende Jahr-2000-Fähigkeit arglistig verschwiegen hat.
Hat der Millennium-Bug beim Nutzer jedoch zu ‘entfernten Mangelfolgeschäden’ geführt, haftet der Softwareunternehmer wegen so genannter ‘positiver Vertragsverletzung’ auf Ersatz des gesamten Folgeschadens, sofern er den Fehler fahrlässig verursacht oder nicht erkannt hat. Ein entfernter Mangelfolgeschaden liegt immer dann vor, wenn zwischen Schaden und Fehler nicht eine direkte, unmittelbare Verknüpfung besteht, sondern der Schaden eher eine mittelbare Folge des Fehlers ist. Die Abgrenzung ist hier schwierig und stark vom Einzelfall abhängig. Ein entfernter Mangelfolgeschaden dürfte beispielsweise vorliegen, wenn aufgrund des Jahr-2000-Fehlers fehlerhaft eine Sprinkleranlage ausgelöst wird und es dadurch zu Wasserschäden an Möbeln und Maschinen kommt.
Wartungsverträge - die Lösung für alles?
Schadenersatzansprüche auf Ersatz von entfernten Mangelfolgeschäden verjähren erst in 30 Jahren. Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist oder ein Ausschluss der Haftung für entfernte Mangelfolgeschäden ist in Standardverträgen nach dem AGB-Gesetz nicht wirksam. Auf eine derartige Ausschlussklausel kann sich der Softwareunternehmer nur berufen, wenn sie mit dem Nutzer gesondert verhandelt wurde.
Gerade bei komplexerer Software ist es üblich, neben dem Überlassungsvertrag auch einen Wartungsvertrag abzuschließen, um die Verfügbarkeit der Software und deren Anpassung an neue technische und rechtliche Rahmenbedingungen langfristig sicherzustellen. In vielen Fällen kann auch ein solcher Wartungsvertrag eine rechtliche Basis für Nachbesserungs- und/oder Schadenersatzansprüche bieten.
Lieferung von Updates: Viele Wartungsverträge sehen die Verpflichtung des Softwareunternehmers zur Lieferung von Updates vor. Dabei können solche Regelungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Zum Teil kann der Nutzer Updates in regelmäßigen - zum Beispiel jährlichen - Zeitabständen verlangen, zum Teil steht aber die Entwicklung von Updates auch gänzlich im Ermessen des Softwareunternehmers.
Update-Fragen
Sofern eine Update-Pflicht besteht, lässt sich daraus unter Umständen auch die Verpflichtung begründen, die Software auf diesem Wege rechtzeitig Jahr-2000-fähig zu machen. Sinn und Zweck einer Update-Verpflichtung ist es ja gerade, die Software während ihrer Verwendungszeit an neuere Entwicklungen anzupassen, sie lauffähig zu erhalten und zu verbessern.
Da der Jahr-2000-Fehler die Gebrauchsfähigkeit der Programme beeinträchtigt und darüber hinaus ein Problem ist, dessen man sich erst in den letzten Jahren wirklich bewusst wurde, ist nicht auszuschließen, dass der zur Lieferung von Updates verpflichtete Softwareunternehmer auch den Jahr-2000-Fehler im Rahmen eines Update beseitigen muss, soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist.
Unterlässt er dies trotz Aufforderung und entsprechender Fristsetzung durch den Nutzer, haftet er auf Schadenersatz. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert bislang noch nicht. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Gerichte bei der Behandlung des Jahr-2000-Fehlers der Verpflichtung zur Lieferung von Updates in Wartungsverträgen diese doch recht weit reichende Bedeutung zumessen wollen.
Fehlerbeseitigung: Neben der Update-Verpflichtung sehen viele Wartungsverträge eine Verpflichtung des Softwareunternehmers zur Fehlerbeseitigung vor. Ihre konkrete Ausgestaltung hängt aber sehr vom Einzelfall ab. Anzutreffen sind in der Praxis sowohl die umfassende Fehlerbehebungspflicht als auch die Zusage des Softwareunternehmers, sich um die Fehlerbeseitigung ‘angemessen zu bemühen’. Häufig ist auch nur ein bestimmter, nach Stunden bemessener Umfang von Fehlerbeseitigungsleistungen in der Wartungspauschale enthalten. Einen darüber hinausgehenden Aufwand muss der Nutzer gesondert vergüten.
Liegt eine weitgehende Fehlerbeseitigungspflicht vor, bietet sie für den Nutzer meist den besten Ansatzpunkt, Ansprüche wegen fehlender Jahr-2000-Fähigkeit geltend zu machen. Da der Vertragswortlaut regelmäßig auch den Begriff des ‘Fehlers’ verwendet, ist an dieser Stelle erneut die Diskussion eröffnet, ob der Millennium-Bug als ‘Fehler’ anzusehen ist.
Allerdings eröffnet sich bei der Wartung dem Softwareunternehmer noch eine weitere Argumentationsmöglichkeit: Sinn und Zweck der Fehlerbeseitigung ist regelmäßig die Behebung negativer Abweichungen vom ursprünglich gelieferten Zustand. Wenn aber die ursprünglich gelieferte Software nicht Jahr-2000-fähig war, liegt kein klassischer Fehler, sondern nur ein Fehler in der Konzeption der Software (‘Designfehler’) vor. Der Softwareunternehmer wird also nicht zu einer typischen Fehlerbehebung, sondern zu einer Änderung des Softwaredesigns verpflichtet.
Ob eine solche Verbesserungspflicht, die zumal einen erheblichen Aufwand bedeutet, noch dem Sinn und Zweck der Wartung entspricht, darf zumindest bezweifelt werden. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert noch nicht. Folgt man jedoch dem überwiegenden Meinungsbild unter Experten, wird die Frage, ob der Jahr-2000-Fehler unter den Wartungsvertrag fällt, wohl eher bejaht werden.
Danach wäre der Softwareunternehmer zur Fehlerbeseitigung verpflichtet und muss seine Software rechtzeitig Jahr-2000-fähig machen. Treten aufgrund einer unterlassenen oder nur unzureichenden Fehlerbeseitigung Schäden beim Nutzer auf, sind diese vom Softwareunternehmer zu ersetzen. Auch hier gilt selbstverständlich die Schadensminderungspflicht des Softwareverwenders.
Aufklärungspflicht bei Beratungsverträgen
Selbst wenn ein Unternehmen der Softwarebranche weder Software anbietet noch Wartungsleistungen erbringt, sind Jahr-2000-Risiken nicht völlig ausgeschlossen. Unternehmen, die dauerhaft oder bezogen auf konkrete Projekte Beratung im EDV-Bereich erbringen, sind - je nach Einzelfall - verpflichtet, auf Risiken hinzuweisen, die ihnen aufgrund ihrer Fachkenntnis bekannt sind und für deren Vorliegen beim Nutzer sie während ihrer Tätigkeit Anhaltspunkte erkennen.
Sofern also ein bei einem Softwareintegrationsprojekt eingeschaltetes EDV-Beratungsunternehmen nicht auf Jahr-2000-Risiken hingewiesen hat, obwohl entsprechende Anhaltspunkte vorlagen, kann es unter Umständen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn der geschädigte Anwender beweisen kann, dass die unzureichende Beratung ursächlich für die eingetretenen Schäden ist.
Produkt- und Produzentenhaftung
Wenn Leben, Gesundheit, Eigentum oder andere absolute Rechte durch die Folgen des Jahr-2000-Fehlers verletzt werden, begründet dies auch außerhalb von Vertragsbeziehungen regelmäßig Schadenersatzansprüche aus dem allgemeinen Haftungsrecht. Ergänzend können solche Ansprüche auch auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden, bei Sachschäden jedoch nur, wenn nicht eine gewerblich genutzte Sache beschädigt worden ist.
Die in der Praxis besonders bedeutsamen Vermögensschäden, etwa wegen eines durch den Ausfall der DV-Systeme verursachten Produktionsstillstands, fallen allerdings nicht unter diese gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Ansprüche aus Produkt- und Produzentenhaftung verjähren erst drei Jahre, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom Hersteller der fehlerhaften Systeme erlangt hat.
Zudem beschränken sich die Pflichten des Herstellers nicht auf den Ersatz eingetretener Schäden. Aus der vom Bundesgerichtshof entwickelten Produktbeobachtungspflicht folgt auch die Verpflichtung, bereits in den Verkehr gebrachte Programme auf ihre Jahr-2000-Fähigkeit hin zu überprüfen. Drohen durch die Verwendung der Systeme Personenschäden, so ist der Hersteller verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Gegenüber gewerblichen Abnehmern dürfte in der Regel eine Warnung ausreichend sein. Kann jedoch durch die Warnung und zum Beispiel eine Anleitung zur Beseitigung des Risikos die Gefährdung von Personen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so kommt sogar eine Pflicht zum Rückruf der Programme oder Systeme in Betracht.
In diesem Zusammenhang muss auch auf die strafrechtliche Dimension des Jahr-2000-Fehlers hingewiesen werden. Wer seine Produktbeobachtungspflicht fahrlässig verletzt oder auf andere Weise die Ursache dafür gesetzt hat, dass es aufgrund des Jahr-2000-Fehlers zu Personenschäden kommt, riskiert eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar noch schwerwiegenderer Delikte. In Anbetracht der Ausmaße des Jahr-2000-Problems ist zu befürchten, dass sich die ohnehin schon hohe Zahl von etwa 20 000 Ermittlungsverfahren, die jährlich von der Staatsanwaltschaft in Produkthaftungsfällen eingeleitet werden, im neuen Jahrtausend noch wesentlich erhöhen wird.
Fazit
Für die Anpassung im Einsatz befindlicher Software an die Anforderungen des Jahres 2000 ist es inzwischen zu spät. Softwarehersteller, die nicht rechtzeitig die notwendigen Updates zur Verfügung gestellt oder die erkannten Jahr-2000-Fehler anderweitig beseitigt haben, können sich im Laufe der nächsten Jahre massiven Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen.
Das gleiche gilt für Beratungsunternehmen, die trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht ausreichend auf die mit dem Jahr 2000 verbundenen Gefahren für Systeme hingewiesen haben. Im Einzelfall sind sogar strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen nicht völlig auszuschließen.
Eine unbeschwerte Silvesterparty bleibt also nur denjenigen in der EDV-Branche vorbehalten, die entweder von der Jahr-2000-Fähigkeit ihrer Leistungen überzeugt sind oder das letzte Mal Anfang der 90er Jahre Software verkauft und keinen dazugehörigen Wartungsvertrag abgeschlossen haben.
Florian Schmitz
ist Rechtsanwalt im Frankfurter Büro von Pünder, Volhard, Weber & Axster. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Multimedia-Recht mit den Ausprägungen Computerrecht und Internetrecht sowie die Bereiche des Wettbewerbs-, Lizenz- und Markenrechts.
Literatur
[1] Graf von Westphalen/Langheid/Streitz; Der Jahr 2000 Fehler, Köln 1999;
[2] Bartsch; Software und das Jahr 2000; Baden-Baden 1998
iX-TRACT
- Ob ein Jahr-2000-Fehler als Produktmangel gilt, hängt oft von der üblichen Einsatzdauer von Soft- und Hardware ab.
- Beratungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihnen bekannt gewordene Millennium-Probleme hinzuweisen.
- Wartungsverträge begründen oft die Pflicht, den Jahr-2000-Fehler kostenlos zu beseitigen.
- Der Jahr-2000-Fehler kann sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, falls durch Fehlfunktionen Personen zu Schaden kommen.
Techniktipp 1: NT-Server - runter oder nicht?
In den Jahr-2000-Newsgruppen taucht immer wieder die Frage auf, ob es sinnvoll ist, die Server vor dem Jahreswechsel runterzufahren und danach wieder zu starten. Vor allem im NT-Umfeld sind hier einige Fallstricke ausgelegt.
Sofern eine Serverfarm nicht alle Services auf einem Primary Domain Controller (PDC) vereint, ist größte Vorsicht angebracht. Dazu ein simples Beispiel aus der Praxis: In einer Firma, deren Netz vollständig auf NT-Maschinen basiert, fiel vor kurzem der Strom aus. Dank USV wurden alle Server ordnungsgemäß heruntergefahren. Nur beim Hochfahren gab es Schwierigkeiten: Man hatte den DHCP-Dienst vom PDC auf einen anderen Rechner verlegt. Leider bezog auch der Domänencontroller seine IP-Adresse per DHCP. Der DHCP-Server wiederum benötigte für den Zugriff auf das Netz den PDC. Mit Sicherheit ein klarer Fall von ‘selbst Schuld’, aber ein gutes Beispiel für die in großen Netzen vorhandenen Wechselbeziehungen. Sollten Sie sich schon zu einem Runterfahren des Netzes entschlossen haben, machen Sie sich also auf jeden Fall einen Plan für den Wiederanlauf; unter Berücksichtigung aller Komponenten wie PDC, BDC, DHCP-Server, DNS, SQL, SMS, der Router und der Abhängigkeiten zwischen einander vertrauenden Domänen. Wahrscheinlich ergibt diese Analyse, dass die Probleme durch das Herunterfahren größer sind, als die, die möglicherweise eintreten, wenn Sie die Rechner durchlaufen lassen.
Zur Entscheidung ‘Runterfahren’ führt gelegentlich die Überlegung, selbst prüfen zu wollen, ob das BIOS das Jahrhundert-Byte im CMOS richtig korrigiert. Fast jedes BIOS ist Jahr-2000-fest, jedoch ist seine Methode, das neue Jahrtausend im CMOS-Byte zu vermerken, unterschiedlich. Die modernsten BIOS-Versionen ändern dieses Byte sofort nach dem Jahreswechsel. Einige benötigen etwas Zeit, um festzustellen, dass Handlungsbedarf besteht. Andere korrigieren das Jahrhundert erst nach einem Neustart, und bei ganz alten muss das Datum einmalig von Hand geändert werden. Da es viele BIOS-Designer gibt, sind auch die Routinen, die die Korrekturen bewirken, sehr vielfältig, und man sollte nicht allen bedingungslos vertrauen.
Hierbei kann Windows NT helfen, sofern Sie dem Rechner keine Silvesterpause gönnen. Windows NT 4.0 SP 5 enthält einen bequemen Workaround, der BIOS-unabhängig die Änderung vornimmt. Sobald die NT-Systemzeit in das Jahr 2000 wechselt, korrigiert das Betriebssystem das Jahrhundert-Byte im CMOS-RAM. Für einige Zeitzonen sowie bei Multiprozessorrechnern benötigt NT dazu einen Post-SP5-Patch [1].
Die Jahr-2000-Festigkeit des BIOS eruiert nach meiner Erfahrung am einfachsten und sichersten das kostenlose Tool unserer Schwesterzeitschrift c’t, cty2k [2]. Nur wenn dieses feststellt, dass ein BIOS nicht Y2K-ready ist, müssen Sie es patchen; ansonsten überlassen Sie das Weitere NT. Dirk Hartmann
Bezugsquellen
ftp://ftp.microsoft.com/bussys/winnt/winnt-public/fixes/ger/nt40/hotfixes-postsp5/y2k/bios2-fix/
Techniktipp 2: IP-Probleme durch SP 6 für NT
Die Installation von Service Pack 6 für NT 4.0 zieht weit reichende Netzprobleme nach sich. Unter anderem ist anschließend kein Datenaustausch mehr mit Lotus Notes oder über das ICA-Protokoll möglich. Mittlerweile hat Microsoft aber einen Patch veröffentlicht, der das Problem beheben soll; Details sind unter http://www.microsoft.com/ntserver/nts/downloads/recommended/sp6/ nachzulesen. Auf dieser Webseite weisen die Redmonder auch auf mögliche Probleme beim gemeinsamen Betrieb von Outlook und Inoculan, falls für das CA-Produkt nicht die aktuellsten Treiber eingespielt sind. Fazit: Da SP 6 ohnehin nur Randaspekte betrifft und Service Pack 5 alle relevanten Probleme behebt: auf SP 6 verzichten!
Techniktipp 3: Zweistellige Jahreszahlen bei Access 97
Im iX-Y2K-Forum tauchte die Frage auf, ob das Zeitfenster für die Interpretation zweistelliger Jahreszahlen durch Access 97 verschiebbar ist. Per Default gelten die Jahre zwischen 00 und 29 als 20xx. Dirk Hartmann wusste die richtige Antwort:
‘Der Schwellenwert ist von der eingesetzten oleaut32.dll abhängig. Ab der Version 2.30.00.xxx ist der Schwellwert vom Benutzer einstellbar; allerdings bisher nur in den Ländereinstellungen von Windows 98 und nicht für einzelne Anwendungen.’
Y2K-Splitter
Privatvorsorge 1: ‘Ich bin sicher, wir werden das neue Jahrtausend ohne größere Störungen beginnen’, prophezeit Werner Müller, Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, in einem Ende Oktober veröffentlichten gemeinsamen Faltblatt des BMI und des BMWI. Man solle keine Bargeldreserven für den Jahreswechsel anlegen, der Ausfall der Energieversorgung am 1. Januar sei nicht wahrscheinlicher als ein Ausfall ‘zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt’. Dennoch wird ein 212-köpfiger zentraler Jahr-2000-Stab für den Zeitraum vom 31. 12. 1999 bis zum 3. 1. 2000 eingerichtet; Technisches Hilfswerk, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr und Polizei sind in voller Einsatzbereitschaft.
Privatvorsorge 2: Das Bundesland Hessen rüstet sich mit einem Notfallplan für den Jahreswechsel. In einem internen Papier, aus dem die Deutsche Presseagentur zitiert, empfiehlt das Regierungspräsidium Darmstadt allen Einwohnern, ihre Wohnungen aufzuheizen, um einem möglichen Ausfall der Heizung vorzubeugen. Bürger sollten vorsorglich Decken und Schlafsäcke bereit halten, ihr Auto auftanken, rechtzeitig Bargeld abheben und über Lebensmittel-, Getränke- und Medikamenten-Reserven verfügen.
Privatvorsorge 3: Der Pressedienst der NRW-Gemeinschaftsaktion ‘Jahrtausendwechsel’ berichtet, dass die japanische Regierung ihre Bürger in landesweiten Zeitungsanzeigen und TV-Spots auffordert, sich vor Silvester mit Lebensmitteln, Wasser, Medikamenten und Treibstoff für zwei bis drei Tage einzudecken.
Zertifikatsbeurteilung: Prof. Brunnstein, Hamburg, hält nicht viel von TÜV-Zertifikaten für die Jahr-2000-Sicherheit: ‘Dieses Zertifikat ist so, als ob man Nestlé bescheinigt, dass ihre Prozesse der Herstellung von Babynahrung im Prinzip o. k. sind; leider kann die Babynahrung dann trotzdem versaut sein (man nennt das dann ‘menschliches Versagen’).’
(js)