US-Gericht: Veröffentlichung des DeCSS-Codes rechtmäßig

Nach Meinung des kalifornischen Gerichts fällt die Veröffentlichung des Codes für das DVD-Hackertool DeCSS unter das Recht auf freie Meinungsäußerung.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Natalia Pander
  • Matthias Holtz

Ein kalifornisches Berufungsgericht hat entschieden, dass der Code des DVD-Hackertools DeCSS veröffentlicht werden darf – und das auch im Internet. Zur Begründung hieß es, die Legalität von DeCSS sei zwar fraglich, der Code des Programms werde aber als pure Sprache gewertet und sei somit als freie Meinungsäußerung durch die Verfassung geschützt. Als Folge hieraus greift auch der Urheberschutz des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) nicht.

Obwohl die Entscheidung noch keinen endgültigen Schlussstrich unter das Verfahren zieht, wird die Interpretation der Justiz, Programmcode wie etwa gesprochene Sprache anzusehen, als schwerer Rückschlag für die Filmindustrie gewertet. Zwar gibt die Entscheidung Programmierern nicht das Recht, illegale Software zu veröffentlichen – dies kann aber nicht präventiv verboten werden, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Programmcode Urheberrechte verletzt. Als Folge hieraus wird es für die Filmindustrie wesentlich schwerer, die Verbreitung von Programmen wie DeCSS zu verhindern.

Um DeCSS ist in den Vereinigten Staaten schon vor Monaten praktisch ein Glaubenskrieg zwischen der Medienindustrie und der Open-Source-Gemeinde ausgebrochen. DeCSS wurde ursprünglich von einem 15-jährigen Norweger entwickelt, um DVD-Filme unter Linux sehen zu können. Dazu musste er den Kopierschutz der DVDs knacken (CSS, Content Scrambling System). Während die Filmfirmen in der Software eine Verletzung des DMCA sehen, machen Open-Source-Vertreter und Verbraucherschützer geltend, DeCSS garantiere Anwendern die Freiheit, DVDs auf Betriebssystemen ihrer Wahl sehen zu können.

In gewisser Weise wählte das Berufungsgericht mit seiner vorläufigen Entscheidung einen salomonischen Mittelweg. Sollte diese Bestand haben, wird erst die Weitergabe von urheberrechtsgeschützten Filmen als Straftat gewertet, sei es nun als physikalische Kopie oder über das Internet. Die Bereitstellung der nötigen Werkzeuge hingegen wäre straffrei.

Der juristische Streit um DeCSS ist aber sicher noch lange nicht beendet -- der Prozess gegen Eric Corley von 2600.com ist ebenfalls in der Berufung, dort steht bisher die Entscheidung, dass weder der Code von DeCSS noch ein Link auf eine Webseite mit der Software veröffentlicht werden darf. Corley hat dagegen aber Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren in Kalifornien richtete sich ursprünglich gegen mehrere Hundert Beklagte, die den Code von DeCSS online veröffentlicht hatten. (Natalia Pander, Matthias Holtz) / (jk)