Gegendarstellung zu "Fallstricke beim Lottospiel im Web"

Zu einer am 20. September auf heise online veröffentlichten Meldung beansprucht die Tipp24 AG die Veröffentlichung einer Gegendarstellung.

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Von
  • Christian Persson

Zu der am 20. September auf heise online veröffentlichten Meldung Fallstricke beim Lottospiel im Web beansprucht die Tipp24 AG die Veröffentlichung folgender Gegendarstellung:

In www.heise.de erschien am 20. September 2001 in der Rubrik "newsticker" unter der Ăśberschrift "Fallstricke beim Lottospiel im Web" ein Bericht ĂĽber private Lotto-Annahmestellen im Internet. Der Bericht befasst sich unter anderem auch mit dem privaten Spielevermittler Tipp24.de.

1. Heise online schreibt, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde man über die vorbehaltliche Annahme der Lotto-Tipps durch eine Lottogesellschaft aufgeklärt. Weiter heißt es: "Anbieter wie ... Tipp24.de sind demnach keine Kooperationspartner des Deutschen Lottoblocks, sondern Vermittler zwischen ihren Kunden und der Lottoannahmestelle."

Hierzu stelle ich fest:

Die Tipp24 AG vermittelt die Lotto-Tipps ihrer Kunden nicht an Lottoannahmestellen, sondern unmittelbar an die Lottogesellschaft.

Durch Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer staatlichen Lotteriegesellschaft hat die Tipp24 AG über ein 100%iges Tochterunternehmen die Aufgabe einer "virtuellen Annahmestelle" übernommen. Ihr obliegt laut Vertrag die Vermittlung der Teilnehmer an den von der Lotteriegesellschaft angebotenen Spiel- und Wettgeschäften "mit den sich hieraus ergebenden Aufgaben".

2. Weiter heiĂźt es in heise online, bundesweite Anbieter lieĂźen alle Tipps an nur eine Gesellschaft flieĂźen. "Unklar ist noch, ob dies durch die bestehenden Gesetze zum GlĂĽcksspiel und die Kooperationsvereinbarungen zwischen den 16 Gesellschaften gedeckt ist.

Hierzu stelle ich fest:

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 9. März 1999 ausgeführt: "Am Sitz des jeweiligen gewerblichen Vermittlers geltende landesrechtliche Regelungen, die dessen Tätigkeit untersagen, sind nicht ersichtlich. ... Ein allgemeines Verbot des Abschlusses von Spielverträgen in einem anderen Bundesland oder mit Teilnehmern aus einem anderen Bundesland findet sich dort (im Bundesrecht) nicht."

Hamburg, 4. Oktober 2001

Marc Peters, Tipp24 AG

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht nach dem Presserecht ohne Rücksicht auf deren Wahrheitsgehalt. (Die Redaktion) (cp)