Leserumfrage zum Online-Shopping vor Weihnachten
Haben die Online-Shops dem Ansturm vor Weihnachten standgehalten? c't sammelt in einer Online-Umfrage Lesererfahrungen beim Geschenkekauf im Internet.
Laut Marktforschern durften sich Online-Shops in diesem Jahr auf ein dickes Weihnachtsgeschäft freuen. Doch offenbar waren nicht alle Anbieter für den Ansturm gewappnet. c't führt eine Online-Befragung durch und bittet alle Leser um Teilnahme, die im Internet Weihnachtsgeschenke bestellt haben. Wir möchten wissen, ob und mit wem Sie gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben. Die Umfrage läuft bis zum Jahreswechsel.
Besonders ärgerlich ist es für Kunden, wenn zugesagte Lieferfristen nicht eingehalten werden und Weihnachtsgeschenke bis Heiligabend nicht ankommen. So berichtet uns beispielsweise ein Leser, er habe am 11. Dezember bei Primustoyzone.de das Gameboy-Spiel Harry Potter als Geschenk für ein Kind bestellt. Auf der Bestätigungsseite seien als Lieferzeit "zwei Werktage" genannt worden. Als er am 17. Dezember das Spiel immer noch nicht erhalten hatte, bat er mehrfach telefonisch und per E-Mail um Auskunft. Erst am 20. Dezember habe ihm Primustoyzone geschrieben: "Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass der von Ihnen bestellte Artikel zurzeit nicht lieferbar ist."
"Gerade im Weihnachtsgeschäft kann es im Spielwarenbereich vorkommen, dass ein Artikel wider Erwarten aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht lieferbar ist", sagt René Hingst von Primus-Online. Im vorliegenden Fall habe ein Lieferant die Nachlieferung des Produkts versprochen, sein Versprechen aber dann doch nicht einhalten können, weil das Produkt bundesweit ausverkauft war.
Das Fernabsatzgesetz räumt dem Kunden grundsätzlich das Recht ein, online bestellte Ware ohne Angabe von Gründen zurück zu schicken. Wer also in letzter Minute anderweitig ein Geschenk organisieren musste, weil der Online-Shop nicht pünktlich geliefert hat, kann die nach Weihnachten ankommende Sendung innerhalb von 14 Tagen zurück schicken. Bei einem Warenwert ab 40 Euro muss der Händler dann auch das Porto für die Rücksendung erstatten.
Allerdings sind bestimmte Waren, etwa verderbliche Lebensmittel oder nach Kundenwunsch bedruckte Artikel, von dieser Regelung ausgenommen. Dann kommt es darauf an, ob der Anbieter eine verbindliche Lieferfrist genannt hat. Entscheidend ist die Frist, die nach der Bestellung in der Auftragsbestätigung genannt wird. Weicht diese von den Angaben im Online-Katalog ab, muss der Kunde dies akzeptieren oder ausdrücklich vom Kauf zurücktreten. Eine im Katalog oder auf der Website genannte Lieferfrist gilt nur, wenn die Auftragsbestätigungen keine anderen Angabe enthält.
Hält der Händler die genannte Lieferfrist nicht ein, empfiehlt Rechtsanwalt Stefan Jaeger, ruhig auch Waren, die nicht unter das Fernabsatzgesetz fallen, an den Händler zurück zu senden. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass man rechtzeitig Beweise sichere, also etwa Ausdrucke der Webseite oder E-Mail mit der genannten Lieferzeit. Wer die Annahme des Pakets verweigert, soll dann möglichst per Fax oder Einschreiben dem Händler die Gründe dafür mitteilen, so Jaeger.