Rasterfahndung in Hessen unzulässig
Das Landgericht Wiesbaden hat heute die in Hessen laufende Rasterfahndung für rechtswidrig erklärt.
Das Landgericht Wiesbaden hat die in Hessen laufende Rasterfahndung für rechtswidrig erklärt. Damit hob es den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24. September auf. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Revision eines Studenten am 8. Januar zugelassen und genau festgelegt, was das Landgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen habe: So sollte es feststellen, "ob eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung der verlangten Daten zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind".
Das Landgericht kam nun zur Auffassung, dass eine aktuelle Gefahr nicht gegeben ist. Damit folgte es jedoch lediglich der Position der Bundesregierung. Doch eine Rasterfahndung darf nur mit einer gegenwärtigen Gefahr begründet werden, die die höchste Steigerung des Gefahrenbegriffs darstellt. Das Landgericht Wiesbaden stellte jetzt fest, dass sich das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Begründung lediglich auf Vermutungen stützt, die über "das Stadium von Mutmaßungen nicht hinauskommen".
Ende Januar hatte bereits das Landgericht Berlin der Klage dreier ausländischer Stundenten gegen die Rasterfahndung zugestimmt. Auch hier erklärten die Richter die Weitergabe der persönlichen Daten der Studenten nur dann für zulässig, wenn eine direkte Gefahr gegen die Sicherheit des Landes bestehe. Die Bundesregierung habe dies aber mehrfach verneint.
Mehr in Telepolis: Rasterfahndung-Domino. Zur Rasterfahndung allgemein: Eene meene muh: Rasterfahndung in Deutschland. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (fr)