Teurer Tippfehler bei Online-Shop (Update)

Das Amtsgericht Ibbenbüren hat einen Antiquitätenhändler zur Herausgabe von online gekauften Stücken zum versehentlich viel zu niedrig angesetzten Preis verurteilt.

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Von
  • Monika Berger

Ein absolutes Schnäppchen hat ein Antiquitätenkäufer auf der Online-Plattform Rarissima gemacht: Er kaufte auf einen Schlag drei wertvolle Stücke – für insgesamt gerade mal drei Mark. Ein mehr als günstiger Preis für einen Röntgentisch aus Walnuss mit Feuervergoldung, einen massiven Beistelltisch aus Walnuss und Esche mit Ledereinlage und Feuervergoldung, beide aus dem 19. Jahrhundert, sowie ein Ölgemälde des Tiroler Malers Franz von Defregger aus dem Jahre 1860.

Allerdings währte die Freude nur kurz. Der Verkäufer lehnte die Herausgabe der Ware ab und hielt den Kauf für einen "schlechten Scherz". Er war der festen Überzeugung, die Stücke für jeweils 1000 Mark angeboten zu haben. Ein Irrtum, wie sich vor Gericht herausstellte. Das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren: Er muss die Antiquitäten liefern – und zwar für genau die vereinbarten drei Mark. Wenn der Verkäufer einen höheren Kaufpreis gewollt hätte, so hätte er dies in seinem Verkaufsangebot festlegen müssen, so das Gericht (AZ: 12 C 197/01).

Zuvor hatte der Käufer auf Herausgabe der Raritäten geklagt und erhielt Recht. Das Gericht setzte den Streitwert auf drei Mark fest und verkündete den Beschluss. Der Antiquitätenverkäufer ging nicht dagegen vor, sondern ließ die Frist tatenlos verstreichen. In der Folge erließ das Amtsgericht Ibbenbüren ein Versäumnisurteil gegen ihn. Den dagegen eingelegten Einspruch lehnte das Gericht ab und verurteilte den Verkäufer zur Herausgabe der Ware zum auf der Onlineplattform vereinbarten Preis von insgesamt drei Mark.

Als Beweise für den abgeschlossenen Handel ließ der Richter sowohl die Ausdrucke der Angebote als auch die entsprechenden Bestätigungs-Mails der Anbieterplattform für die Kaufverträge gelten. Auch der Einwand des Verkäufers, er habe pro Rarität 1000 statt einer Mark erwartet, überzeugte nicht. Ein Beispielangebot, das er zum Vergleich anführte (einen Biedermeiertisch von 1830, den er für knapp 3000 Mark angeboten hatte) machte auf das Gericht nicht den gewünschten Eindruck. Vielmehr wertete der Richter es als Hinweis darauf, dass der Verkäufer die Preise nach eigenem Gutdünken festsetzen könne und das auch tue. Für das Gericht zählte letztlich nur, was er tatsächlich als Kaufpreis eingetragen hatte, nicht was er eintragen wollte. Im Übrigen liege es in seiner eigenen Verantwortung, seine Angaben zu überprüfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagte kann theoretisch noch Beschwerde dagegen einlegen. Allerdings hat er dabei ein Problem: Der Beschwerdewert liegt bei mindestens 500 Mark. Den erreicht der Verkäufer allerdings mit einem Streitwert von drei Mark nicht. (Monika Berger) / (ad)