Urteil: Versender müssen Computer-Bauteile zurücknehmen

Das OLG Dresden entschied, dass AGB-Klauseln, die Computer-Bauteile vom Widerrufsrecht laut Fernabsatzgesetz ausschließen, rechtswidrig sind.

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Zum zweiwöchigen Widerrufsrecht der Verbraucher im neuen Fernabsatzgesetz ist ein erstes Richtung weisendes Urteil gefällt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden untersagte es einem Computer-Versender, in seinen allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB) Bauteile wie RAM-Module, Motherboards und Speichermedien vom eigentlich garantierten Rückgaberecht auszunehmen. Das Gericht folgte nicht der Begründung des Versenders, dass die Bauteile "im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG Waren sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind".

Das Fernabsatzgesetz ist seit Mitte 2000 in Kraft und räumt Käufern ein, ohne Angabe von Gründen jede per Mailorder, Telefon oder Internet bestellte Ware innerhalb 14 Tagen gegen Erstattung des vollen Kaufpreises und anderer Aufwendungen, wie etwa Versandkosten, zurückgeben zu können. Einige Ausnahmen hat der Gesetzgeber jedoch klar definiert, so sind etwa entsiegelte Software-CDs, Video- oder Audio-Aufzeichnungen, Zeitschriften oder alle per Versteigerung erworbenen Waren vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Im vorliegenden Fall erkennt das OLG nicht an, dass Computer-Bauteile unter eine der Ausnahmeregelungen fallen. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: "Es ist nicht ersichtlich, warum die Rücksendung der genannten Gegenstände ihrer Art nach nicht möglich sein sollte. Durch den Versand selbst werden sie nicht unbrauchbar. Vielmehr kann man sie unendlich oft hin- und herschicken, ohne dass sie – außer durch bloßen Zeitablauf – an Wert verlieren oder unbrauchbar werden."

Genau diesen Wertverlust aber reklamierte der Versender. Selbst eine kurze Ingebrauchnahme mindere den Wiederverkaufswert auch von Computer-Bauteilen erheblich, sagte der Rechtsanwalt des Versenders Erik Waldenfels gegenüber heise online. "Hier ist Klärungsbedarf vorhanden. Bisher tragen die Händler diesen unbestreitbaren Wertverlust nahezu vollständig."

Dagegen argumentierte das Gericht nicht. Es stellte lediglich unmissverständlich klar: "Das Risiko des Wertverlustes trägt in jedem Falle nach der gegenwärtigen Rechtslage der Unternehmer." Eine völlig neue Lage entstünde allerdings, wenn im nächsten Jahr im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Schuldmodernisierungsgesetz eine Haftung des Verbrauchers "für die durch die Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung" eingeführt werden sollte.

Weil das OLG Dresden den Streitwert im Urteil auf 20.000 Mark festgelegt hat, ist eine Revision vorm Bundesgerichtshof ausgeschlossen. (hob)