BGH: Telefonsex-Gespräche müssen bezahlt werden

Bewusst offen ließ der BGH, ob an der Beurteilung bezüglich der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen festgehalten werden kann.

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Von
  • Jürgen Kuri

Telefonsex-Gespräche über 0190er-Sondernummern müssen bezahlt werden, obwohl die entsprechenden Verträge zumindest nach der momentan gültigen Rechtsprechung sittenwidrig und nichtig sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab am heutigen Donnerstag einem Mobilfunkbetreiber Recht. Eine Frau hatte sich geweigert, die Rechnungen über 20.000 Mark zu bezahlen. Die Gespräche hatte ihr Vater geführt. Die Frau hatte sich auf eine Entscheidung des BGH von 1998 berufen, nach der Telefonsex-Verträge unwirksam sind.

In dem Rechtsstreit über mehrere Instanzen hatte die Frau von einem niedersächsischen Berufungsgericht Recht bekommen. Das Grundsatzurteil von 1998 hat der BGH nun teilweise aufgehoben. Das Gericht hatte damals entschieden, die Frauen würden zum Objekt herabgewürdigt, weil es an einer unmittelbaren menschlichen Begegnung fehle.

Die Richter des III. Zivilsenats hielten die Revision des Mobilfunkbetreibers nun vor allem für berechtigt, weil die in einem Telefonvertrag geschlossenen Vereinbarungen in erster Linie "wertneutral" seien. Der Mobilfunkbetreiber sichere allein die Herstellung und das Aufrechterhalten einer Verbindung zu: "Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt der bei der Anwahl von 0190-Sondernummern neben der bloßen Verbindungsleistung zu erbringenden weiteren Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) im Allgemeinen nur bei dem Diensteanbieter selbst, nicht auch bei dem die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber liegt", heißt es in der Entscheidung des Gerichts.

Bewusst offen ließen die Richter, ob an der Beurteilung bezüglich der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen und damit an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Frage festgehalten werden kann. Denn: "Die Frage der rechtlichen Bewertung derartiger Verträge stellt sich jedenfalls dann völlig neu, wenn das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten in Kraft treten sollte", hieß es beim BGH. (jk)