Entscheidung über Webcast-Gebühren sorgt für Unruhe

Nach Ansicht eines US-Schiedsgerichts sollen Anbieter kommerzieller Streaming-Dienste künftig bis zu 0,14 US-Cent pro Lied und Zuhörer an die Musikindustrie zahlen.

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Von
  • Nico Jurran

"Wie hoch dürfen die Lizenzgebühren sein, die die amerikanische Musikindustrie von Anbietern kommerzieller Streaming-Dienste verlangt?" Mit dieser Frage beschäftigte sich in den vergangenen Wochen eine Schiedsstelle (Copyright Arbitration Royalty Panel, CARP) unter der Aufsicht der US-amerikanischen Urheberrechtsbehörde. Das Ergebnis liegt nun vor: 0,14 US-Cent pro gestreamtem Lied und Zuhörer hält die Schiedsstelle für angemessen, wenn es sich dabei nicht um eine Wiederholung einer bereits - auf gewöhnlichem Wege - ausgestrahlten Radiosendung handelt. Handelt es sich dagegen um die Wiederholung einer "On-air"-Sendung, soll sich der Betrag auf 0,07 US-Cents pro gestreamtem Lied und Zuhörer halbieren.

Die Digital Media Association (DiMA), Vertreter der Webcaster, drückte in einem ersten Statement gegenüber dem Wall Street Journal ihre Enttäuschung darüber aus, dass die festgesetzten Lizenzgebühren "nicht signifikant niedriger" seien. Die Vorstellungen der DiMA lagen bei 0,15 US-Cent -- allerdings pro Sende-Stunde. Immerhin ginge es darum, das gerade erst aufkommende Streaming-Business lebensfähig zu halten. Wirklich glücklich mit der Entscheidung ist aber auch die Interessenvertretung der US-amerikanischen Plattenindustrie RIAA nicht: Sie hatte satte 0,40 US-Cent pro Lied und Zuhörer gefordert.

Das Schiedsgericht wurde 1998 durch ein US-Gesetz ins Leben gerufen, welches seinerseits zum Ziel hat, die Rahmenbedingungen für den Schutz geistigen Eigentums im Bereich der Neuen Medien zu schaffen. Es beschäftigte sich bislang nicht mit Internet-Diensten, die den Benutzern die gezielte Auswahl von Liedern ermöglicht. Deren Betreiber äußerten allerdings bereits, dass sich die Lizenzgebühren nach ihren Vorstellungen ebenfalls im genannten Rahmen bewegen sollten -- jedenfalls, wenn der Benutzer lediglich eine begrenzte Auswahlmöglichkeit hat. Die vom Schiedsgericht erarbeitete Bericht wird nun dem Librarian of Congress vorgelegt, dem Chef der Library of Congress, bei dem das Copyright Office angesiedelt ist. Er muss den Bericht überprüfen und bis zum 21. Mai genehmigen oder ablehnen. (nij)