0190-Nummer nicht gesperrt -- Telekom muss zahlen

Anrufe bei Telefonsex-Nummern muss ein Kunde nicht bezahlen, wenn die Deutsche Telekom den Anschluss entgegen ihrer AnkĂĽndigung nicht sperrt.

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Anrufe bei Telefonsex-Nummern muss ein Kunde nicht bezahlen, wenn die Deutsche Telekom den Anschluss entgegen ihrer Ankündigung nicht sperrt. Das entschied das Landgericht Trier in einem am heutigen Mittwoch veröffentlichten Urteil. Für die Zeit vor der angekündigten Sperre muss der Kunde aber aufkommen, auch wenn er nicht in eigener Person telefoniert hat. Ein von der Telekom verklagter Kunde muss nach diesem Richterspruch für Telefonate an sieben Tage 2.038 Euro begleichen, 2.210 Euro für Telefonate an vier Tagen nach der angekündigten, aber ausgebliebenen Sperrung bleiben ihm dagegen erspart. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen 1 S 147/01).

Das Gericht korrigierte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Trier, das den Beklagten ganz von der Zahlung freigesprochen hatte. Insgesamt hatte die Telekom 4.389 Euro für Telefonate im Juli 2000 gefordert. Der Beklagte, der sein Haus während eines Urlaubs einem Bekannten überlassen hatte, erkannte nur etwa 169 Euro an -- den durchschnittlichen monatlichen Rechnungsbetrag.

Nach Darstellung der Richter teilte die Telekom dem Kunden mit Datum vom 21. Juli 2000 eine Sperrung der 0190-Nummern mit, vollzog sie aber nicht. Laut Urteil ist die Telekom vertraglich verpflichtet, "alles zu unternehmen, um den Kunden vor unvorhersehbarem Schaden zu bewahren". Im vorliegenden Fall hätte der Anschluss kurzfristig gesperrt werden müssen, wie die Richter feststellten.

Allgemein müsse ein Kunde aber für alle Telefonate von seinem Anschluss aufkommen, auch wenn Unbefugte ihn benutzten. Im Gegensatz zum Amtsgericht entschieden die Richter am Landgericht, der Telekom sei nicht zuzumuten, im Einzelfall nachzuweisen, ob ein Kunde zumindest fahrlässig die Nutzung seines Telefons ermöglicht habe. Das jetzige Urteil steht auf Grund der Umstände mit der 0190-Sperrung nicht in direktem Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH vom November 2001. Damals entschieden die Richter, dass Telefonsex-Gespräche über 0190er-Sondernummern grundsätzlich bezahlt werden müssen, obwohl die entsprechenden Verträge zumindest nach der momentan gültigen Rechtsprechung sittenwidrig und nichtig sind. (jo)