Bundesverfassungsgericht: Telekommunikation hat "herausgehobene Bedeutung"

Grundstückseigentümer können sich unter bestimmten Umständen nicht gegen die Verlegung von Telefonkabeln auf ihrem Grund wehren.

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Grundstückseigentümer können sich unter bestimmten Umständen nicht gegen die Verlegung von Telefonkabeln auf ihrem Grund wehren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) begründet dies mit der "herausgehobenen Bedeutung" der Telekommunikation für die Volkswirtschaft. In einem heute veröffentlichten Beschluss äußerte sich das Gericht damit zu einem jahrelangen juristischen Streit um die rechtlichen Voraussetzungen für die Erd-Verlegung von Telefonkabeln.

Verschiedene Kläger hatten über mehrere Instanzen gegen den Energieversorger Bayerngas geklagt und zuletzt Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nahm diese nicht zur Entscheidung an (Aktenzeichen: 1 BvR 142/02 -- Beschluss vom 26. August 2002). Ihr komme keine grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung zu und sie habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Telekommunikationsgesetz lege "in verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise" fest, unter welchen Voraussetzungen die Eigentümer eines Grundstücks eine Duldungspflicht von solchen Erdarbeiten treffe.

Es regele auch, dass die Arbeiten die Nutzung des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich einschränken dürften, dass die Eigentümer einen Geldausgleichsanspruch haben, wenn die Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, und dass die Eigentümer ebenfalls einen Geldausgleich verlangen können, wenn in dem Grundstück bisher noch keine Telekommunikations-Leitungswege vorhanden waren. Der Gesetzgeber habe die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls abgewogen und dabei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2001 die rechtlichen Voraussetzungen für die Erdverlegung von Telekommunikationskabeln verbessert. Eigentümer, in deren Grundstücken bereits auf Grund eingetragener Rechte zum Beispiel Erdgasleitungen verlegt wurden, müssen auch die Neuverlegung von Telekommunikationsleitungen dulden, urteilte der BGH damals. Nur so sei eine gesetzlich festgeschriebene flächendeckende und ausreichende Versorgung der Bevölkerung zu erreichen, lautete das Hauptargument. Monate zuvor hatte der BGH aber auch entschieden, dass die Eigentümer für eine solche erweiterte Nutzung ein Entgelt verlangen können.

Die Grundstückseigentümer waren auf Grund einer im Grundbuch eingetragenen "beschränkten persönlichen Dienstbarkeit" bisher nur verpflichtet, eine Erdgasleitung nebst Zubehör in einem zehn Meter breiten Schutzstreifen zu dulden. Als Bayerngas 1997 im Abstand von vier Metern zu der Gasleitung zwei "Schutzrohre zur Aufnahme von bis zu zwei Lichtwellenleiterkabeln" verlegte, zogen sie vor Gericht und verlangten die Beseitigung. Klage, Berufung und Revision blieben allerdings erfolglos. (anw)