Sony vs. Quad9: Spendenwelle für einen DNS-Resolver

Vor kurzem erhielt Quad9 eine von Sony erwirkte Verfügung zur Sperrung einer Domain. Das Netz reagierte und spendete fleißig für die gemeinnützige Stiftung.

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(Bild: designium/Shutterstock.com)

Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Monika Ermert
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Um 900 Prozent stiegen die Spendenbeiträge an den in der Schweiz ansässigen Betreiber des öffentlichen, kostenlosen DNS Resolvers Quad9 nach Bekanntwerden eines Sperrbeschlusses des Landgerichts Hamburg. Inzwischen kündigte Quad9 an, dass man sich gegen die einstweilige Verfügung wehren werde. Der gegnerische Anwalt und das Gericht sehen derweil keinen nennenswerten Unterschied zwischen einem Access Provider, einem CDN und dem Betreiber eines rekursiven Resolvers.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 hatte das Landgericht Hamburg die Einstweilige Verfügung gegen Quad9 erlassen und bei Androhung von Geld- oder Freiheitsstrafe gezwungen, die DNS Auflösung einer laut Sony Deutschland urheberrechtsverletzenden Domain zu unterbinden. Quad9 werde dafür als Störer in Anspruch genommen, ähnlich wie in einem früheren von der Sony-Kanzlei angestrengten Verfahren gegen Cloudflare.

Der Rechtsvertreter von Sony Deutschland, Clemens Rasch, nannte auf Anfrage von heise online die mit der Sperrungsaufforderung belegte Seite als "strukturell urheberrechtsverletzend". Auf der betreffenden Website würden "unautorisiert Angebote urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen gesammelt, nach Kategorien strukturiert und über Sharehoster zum Download angeboten", so Rasch.

Natürlich versuche man, sich gegen die eigentlichen Täter zu wehren, versicherte er, "wenn sich diese ermitteln lassen." Die Website verfüge aber weder über Impressum oder Abuse-Kontakt, Verbindungen zu den Betreibern seien anonymisiert.

Der Hoster in Litauen beziehungsweise der Ukraine und der mit beteiligte Sharehoster hätten auf die Sperrungsanforderungen nicht auf E-Mails beziehungsweise Anfragen per Webformular reagiert. Auch über die IP-Adressen, über die die Seite übrigens noch problemlos erreichbar ist, sei man auch nicht weiter gekommen. Der Anbieter betreibe das "illegale Geschäftsmodell" übrigens schon seit 22 Jahren, so Rasch. Auch jahrelange internationale Ermittlungen der Staatsanwaltschaften hätten daran nichts ändern können.

Das nicht-kommerziell arbeitende Quad9 hatten die Urheberrechtsjäger von Anfang an mit auf dem Zettel. Laut Rasch wurde Quad9 erstmals am 23. März kontaktiert, zugleich mit dem eigentlichen "Missetäter" und auch nur per E-Mail. Der Beschluss des Gerichtes enthalte in Bezug auf den zeitlichen Ablauf "einen Schreibfehler", so Rasch. Die E-Mail fiel ironischerweise wohl einem Mailfilter zum Opfer. Maschinen-generierte Spam-Mails werde von ihrem E-Mail-Provider direkt ausgefiltert, teilte Bill Woodcock von Quad9 auf Nachfrage mit. "Wir haben das nie bekommen."

Das Gericht sei von einer effektiven Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Prüfung des Sachverhalts durch Quad9 ausgegangen, teilt dazu ein Gerichtssprecher mit, und "unter den von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Umständen" habe die Kammer die knappe Fristsetzung in diesem Fall für angemessen gehalten. Allerdings habe man wie üblicherweise in Eilverfahren "lediglich den von der Antragstellerseite glaubhaft gemachten Sachverhalt zugrunde gelegt" und sei davon ausgegangen, "dass die von der Antragstellerseite vorgelegten Schreiben nicht nur abgesandt, sondern auch bei ihrem Empfänger eingetroffen sind." Eine angemessene Fristsetzung spiele allerdings dabei nur eine Rolle, wenn Quad9 gerne hätte abstellen wollen und darüber gestritten werde, ob Sony dazu ausreichend Gelegenheit gegeben hätte. Im vorliegenden Fall gehe es darum nicht.

Auch Quad9 sieht in dem Verfahren mehr. Laut der aktuellen Pressemitteilung sieht die Stiftung darin den Versuch, einen gefährlichen Präzedenzfall zu schaffen und "nicht beteiligte und technisch entfernt agierende Dritte zur Durchsetzung im Streit um Rechtsansprüche beizuziehen", schreibt Quad9 in ihrem Update zum Stand des Verfahrens. Man erkenne fraglos die Ansprüche von Urheberrechtsinhabern an, bloß habe man mit diesem Streit schlicht nichts zu tun.

"Die Annahme der Verfügung ist letztlich, dass die Blockade von Inhalten auf Zuruf erfolgen muss, sofern es auch nur irgendeine eine technische Möglichkeit für irgendeine Partei gibt, den Zugang zu Inhalten zu blockieren, und zwar völlig unabhängig von den dadurch entstehenden Kosten oder den Erfolgsaussichten." Der optional von Quad9 kostenlos angebotenen Malware- und Virenfilter, für den wiederum Trusted Third Parties Listen liefern, sorge für die Sicherheit von Endnutzern des kostenfreien Resolvers. Die Filterwünsche privater Unternehmen ließen sich über den Spenden finanzierten Dienst nicht realisieren, sagt Woodcock.

Hätte der Hamburger Beschluss Bestand, so die Warnung von Quad9, könnten künftig auch andere "Dritte", etwa Anti-Viren-, Firewall-, Browser- oder Betriebssystemanbieter und andere in Anspruch genommen werden. "Unser Widerspruch hat nichts mit irgendwelchen Inhalten zu tun, er richtet sich vielmehr dagegen, dass Kosten und Risiken solcher Durchsetzungsmaßnahmen auf unbeteiligte Dritte abgewälzt werden", unterstreicht Quad9.

Sowohl Anwalt Rasch als auch der Pressesprecher der Hamburger Gerichte verweisen für den bevorstehenden Rechtsstreit darauf, dass es schon einen anderen Präzedenzfall gebe. Im vergangenen Dezember hatte das Oberlandesgericht in Köln ein Urteil bestätigt, nachdem Cloudflare auf Zuruf der Rechteinhaber von Ihnen dokumentierte Urheberrechtsverletzungen abstellen muss. Anders als im Fall von Quad9 waren hier die Seitenbetreiber allerdings Vertragskunden des Cloudflare CDN.

Quad9 dagegen hat naturgemäß keinerlei Verhältnis zu den Betreibern der Websites, den Hostern oder Sharehoster-Plattformen. "Unser System löst Domain-Namen auf und übermittelt öffentliche Informationen im öffentlich zugänglichen Internet, so wie jeder andere Resolver", verteidigt sich das Unternehmen.

Warum das nicht-kommerziell arbeitende Unternehmen nicht vom Haftungsprivileg des Telemediengesetzes erfasst sein soll, muss vor Gericht nun wohl nochmal erläutert werden. Das OLG Köln hatte geurteilt, dass ein Resolver keinen Zugang vermittele und auch nicht die eigentlichen Informationen der Seiten. Stattdessen stoße der Resolver nur die IP-Adressabfrage an. Gerade weil Quad9 also ganz und gar nicht beteiligt ist, soll das Haftungsprivileg nicht gelten.

Bitter für Quad9 ist nicht zuletzt, dass die angegriffenen Inhalte natürlich über verschiedenste Kanäle nach wie vor problemlos erhältlich sind.

Zwar gibt es seit neuestem schon freiwillige Urheberrechtssperren einer Reihe deutscher Provider, etwa der Deutschen Telekom, Vodafone und 1&1. Die Provider und einige Rechteinhaber sind Mitglieder der Anfang des Jahres aufgesetzten Clearingstelle Urheberrecht im Internet CUII, die im Zusammenspiel mit der Bundesnetzagentur drei Domains auf die Sperrlisten gesetzt hat. Ein Präzedenzurteil gegen Quad9 könnte den Druck auf Internet Infrastrukturanbieter erhöhen, sich diesem System der "Ko-Regulierung" anzuschließen.

Gleich wer im vorliegenden Rechtsstreit aber gewinnt, die Sperren bleiben ein unwirksames Mittel. Auf der Seite der von Quad9 und den CUII-Mitgliedern ausgefilterten mutmaßlichen Musikdiebe, wird längst darum gebeten, einen anderen Domainnamen zu verwenden, oder auf Googles rekursiven DNS-Server oder auch DNS über HTTPS umzusteigen.

(bme)