Beweisnot für Huawei-Finanzchefin in Auslieferungsverfahren

Rückschlag für Wanzhou Meng: In ihrem kanadischen Auslieferungsverfahren kann sie bestimmte Bankdokumente aus Hongkong nicht als Beweis vorlegen.

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(Bild: JHVEPhoto/Shutterstock.com)

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Huaweis Finanzchefin Wanzhou Meng muss einen Rückschlag in ihrem Auslieferungsverfahren hinnehmen. Die zuständige Richterin gestattet der Managerin nicht, bestimmte Unterlagen der Bank HSBC als Beweis vorzulegen. Mit den Dokumenten wollte Meng ihre Unschuld beweisen. Im Auslieferungsverfahren geht es aber nicht um die Schuldfrage.

Die Tochter des Huawei-Chefs ist seit Dezember 2018 in Vancouver. Damals wurde Meng beim Umsteigen auf dem internationalen Flughafen Vancouvers festgenommen, weil ein US-Haftbefehl gegen sie vorliegt. Die US-Staatsanwaltschaft wirft Meng Bankbetrug vor, die Chinesin beteuert ihre Unschuld. Sie darf in ihren Anwesen in Vancouver auf die Entscheidung über ihre Auslieferung warten und sich mit Fußfessel zumindest tagsüber frei bewegen.

Hintergrund des US-Strafverfahrens ist, dass Huawei mit einer verschleierten Tochterfirma im Iran namens Skycom Geschäfte getrieben haben soll, die das US-Embargo gegen das Land unterlaufen. Dafür ist sie (zumindest bislang) nicht angeklagt. Mengs juristisches Problem ist, dass sie gegenüber HSBC angegeben hat, alle Vorschriften einzuhalten – darunter ausdrücklich jene der USA, der EU und der Vereinten Nationen.

Huawei hat durchaus Technik an den Iran geliefert. Die Behauptung, US-Vorschriften einzuhalten, war aus Sicht der US-Staatsanwaltschaft eine bewusste Lüge Mengs, um HSBC zur Kooperation zu bewegen. Daher ist Meng wegen Betrugs angeklagt, was auch in Kanada illegal ist, wenngleich das Embargo selbst dort nicht gilt.

Huawei-Finanzchefin Meng hat 3 Argumente gegen ihre Auslieferung an die USA. Unter anderen behauptet sie, dass die von den USA übermittelte Begründung für den Haftbefehl irreführend sei. Eine kanadische Richterin muss darüber entscheiden, welche Unterlagen für die Entscheidung über diese Frage herangezogen werden können. Ein anderer Richter Kanadas wird dann anhand dieser Unterlagen entscheiden, ob die Auslieferung zulässig ist. Dagegen können Meng und Kanadas Krone Rechtsmittel einlegen. Schließlich könnte auch Kanadas Justizminister die Auslieferung verhindern.

Im November hat das kanadische Gericht Meng gestattet, einige ergänzende Beweise einzureichen. Das ist in einem Auslieferungsverfahren nicht alltäglich, weil dabei ja nicht über die Schuldfrage entschieden wird. Nun wollte Meng nun noch weitere Dokumente einreichen, darunter interne E-Mails der Bank. Sie sollen zeigen, dass hochrangige Bankmanager wussten, dass Huawei mit Skycom das US-Embargo unterläuft. Wenn die Bank Bescheid wusste, untergräbt das den Betrugsvorwurf.

HSBC wollte diese Unterlagen aber nicht herausrücken – die Bank ist bereits mit Vorwürfen der Geldwäsche für mexikanische Drogenkartelle konfrontiert. Durch Zahlung von mehr als 1,9 Milliarden US-Dollar und das Gelöbnis, fortan Geldwäsche zu bekämpfen, konnte HSBC 2012 einen US-Strafprozess ruhend stellen. Wird HSBC nachgewiesen, kurz darauf bewusst unlautere Geschäfte Huaweis mit dem Iran ermöglicht zu haben, könnte das den ursprünglichen Strafprozess gegen die Bank wiedererwecken.

Um HSBC dennoch zur Herausgabe der internen Mitteilungen und Unterlagen zu zwingen, klagte Meng in London sowie parallel in Hongkong. In der chinesischen Stadt hatte sie Erfolg, HSBC musste die Dokumente preisgeben. Wie sich nun herausstellt, hilft das Meng vielleicht im US-Strafprozess, nicht aber im kanadischen Auslieferungsverfahren.

Warum genau die Unterlagen nicht zugelassen werden, ist noch nicht bekannt. Die Ablehnung ist in einer mündlichen Verhandlung in Vancouver am Montag erfolgt. Eine schriftliche Begründung soll binnen zehn Tagen folgen. Die wahrscheinlichste Begründung ist, dass die Unterlagen keine Tatsachen beweisen, die etwas Neues über die Zuverlässigkeit des US-Auslieferungsansuchens aussagen würden. Für die im Auslieferungsverfahren zu klärenden Fragen wären die HSBC-Dokumente gegebenenfalls ohne Belang.

(ds)