Ferreros Griff nach "Kinder.at" auch in zweiter Instanz gescheitert

Beim Versuch, die Domain "Kinder.at" freizuklagen, hat Ferrero Österreich auch vor dem Wiener Oberlandesgericht keinen Erfolg gehabt.

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Im Rechtsstreit, den der österreichische Zweig des Süßwarenkonzerns Ferrero bereits seit November 2000 gegen die Firma MediaClan, Besitzerin der Domain "Kinder.at", führt, hat das Wiener Oberlandesgericht als Berufungsinstanz zugunsten von MediaClan entschieden und damit das Urteil des Handelsgerichts vom 10. Dezember des vergangenen Jahres bestätigt.

Die Website, die unter der strittigen Domain erreichbar ist, enthält bislang nur eine Dokumentation der bisherigen Auseinandersetzung sowie ein Diskussionsforum dazu. MediaClan hat aber bereits seit Beginn des Streits erklärt, dort ein Forum für Eltern und Kinder einrichten zu wollen. Nach Ansicht der Schokoladevermarkter stellt der Betrieb der Domain durch MediaClan eine Verletzung der zahlreichen Ferrero-Marken im Zusammenhang mit dem Begriff "Kinder" dar, außerdem würde sich der Domainbetreiber durch den unberechtigten Anklang an die weithin bekannten Schokoladenprodukte sozusagen mit fremden Federn schmücken.

In seiner Urteilsbegründung führt das Oberlandesgericht unter anderem an, der beklagten Firma sei es durch die Wahl einer Domain gar nicht möglich, den Ruf und das Ansehen der Marke "Kinder" auf ihre Dienstleistungen zu übertragen. Ruf und Ansehen seien nämlich mit der Wortbildmarke "kinder" in ihrer speziellen grafischen Ausgestaltung verbunden, nicht mit dem bloßen Wort Kinder. Diese in der Alltagssprache verwurzelte Bezeichnung an sich lasse bei durchschnittlichem Internet-Publikum nicht die Assoziation mit Schokoladeprodukten entstehen. Auch einen sittenwidrigen Behinderungswettbewerb durch "Domain-Grabbing" mochte das Gericht bei MediaClan nicht erkennen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ferrero kann noch Rechtsmittel dagegen einlegen. MediaClan hat angekündigt, die komplette Urteilsbegründung ab Anfang der kommenden Woche unter der strittigen Webadresse zum Download zur Verfügung zu stellen. (psz)