Gericht: Auftrag für Luca-App durch Mecklenburg-Vorpommern war rechtswidrig

Das OLG Rostock erklärte einen im März zwischen der landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns und Luca-Anbieter Culture4life geschlossenen Vertrag für unwirksam.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 114 Kommentare lesen
Luca-App

(Bild: Camilo Concha/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.

Die Auftragsvergabe für die Luca-App durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ohne vorherige öffentliche Ausschreibung war rechtswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock am Donnerstag entschieden. In der Direktvergabe liege ein Wettbewerbsverstoß, der die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge habe. Eine deutsche Softwarefirma hatte einen Antrag auf Überprüfung des Vergabeverfahrens gestellt.

Zwar sei aufgrund der Corona-Pandemie und einer damit "nicht vorhersehbaren Dringlichkeit der Beschaffung der Kontaktnachverfolgungs-App im März 2021" eine Auftragsvergabe ohne europaweite Ausschreibung zulässig gewesen, heißt es in der Begründung des Gerichts. Dennoch hätte der Wettbewerb bei der Entwicklung einer Kontaktnachverfolgungs-App nicht komplett verhindert werden dürfen. Das Bundesland hätte mehrere Angebote einholen müssen.

Per E-Mail-Nachricht waren Angebote zu dem Konkurrenzprodukt eingereicht worden, die aber nicht in die Auswahl mit einbezogen wurden. Die konkurrenzfähige VIDA-App erfülle die Mindestanforderungen der Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schwesig. Das Land hätte die elektronischen Postfächer überprüfen und Angebote bei der Auswahl berücksichtigen müssen.

"Auch im Falle bestehender unvorhersehbarer Dringlichkeit und daraus folgender Nichteinhaltung der Mindestfristen müsse immer so viel Wettbewerb wie möglich geboten werden", erklärte eine Sprecherin des OLG Rostock. Zudem sei schon vor Februar und März 2021 die Notwendigkeit für eine "effizientere Kontaktverfolgung" absehbar gewesen.

Am 8. März stellte das Land 440.000 Euro für die Luca-App bereit. Damals wurde bereits bekannt, dass es zu diesem Auftrag kein Ausschreibungsverfahren gab. Für diese Art der Vergabe sei eine "besondere Dringlichkeit" erforderlich, erklärte das Gericht.

(mack)