Fortgesetzte SMS-Werbung berechtigt zur fristlosen Kündigung
Fortgesetzte unerwünschte Werbemitteilungen aufs Handy können einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mobilfunkvertrages darstellen.
Unerwünschte Werbe-SMS von Dritten, zu denen keine laufende Geschäftsbeziehung besteht, sind unzulässig und werden von den Gerichten wie unerwünschte Werbung per Telefax oder E-Mail behandelt (siehe dazu auch die Einstweilige Verfügung des Amtsgericht Hamburg vom 10. Juli 2001, AZ: 36a C 1640/01). Aber auch während laufender Geschäftsbeziehung können fortgesetzt unerwünschte Werbemitteilungen aufs Handy einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mobilfunkvertrages darstellen. Das hat der Mobilfunkanbieter Vodafone D2 jetzt ausdrücklich anerkannt.
Der Rostocker Jurastudent Ralf D. Ostermann, der bereits die PDS erfolgreich abgemahnt hatte, war Kunde von Vodafone D2. Nachdem ihm weitere Werbe-SMS zugegangen waren, obwohl er der Zusendung solcher Kurznachrichten widersprochen hatte, mahnte er den Mobilfunkbetreiber ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Vodafone reagierte prompt: Statt der geforderten Unterlassungserklärung teilte das Telekommunikationsunternehmen dem angehenden Juristen mit, dass man sich über sein Interesse an der Vertragsfortsetzung freue und ihm eine Gutschrift von 50 Euro anbiete. Parallel dazu kam die nächste Werbebotschaft, diesmal die Einladung zum Gewinnspiel eines großen Warenhandelskonzern. Bei der D2-Hotline war man sich keiner Schuld bewusst und bestätigte freimütig, diese Gewinnspieleinladung "an alle Kunden" versandt zu haben.
Ostermann zog aus diesem ignoranten Verhalten die Konsequenzen und kündigte seinen Mobilfunkvertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die Fortsetzung des Vertrages sei ihm nicht zumutbar, da sich der Mobilfunkanbieter über den klaren Willen seiner Kunden hinwegsetzen und mit der unerwünschten Werbung massiv in deren Privatsphäre eingreifen würde. Vodafone D2 hat diese fristlose Kündigung inzwischen akzeptiert und die fragliche Mobilfunknummer deaktiviert.
Soweit sich einzelne Mobilfunkanbieter in ihrem Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich das Recht vorbehalten, dem Kunden Werbe-SMS zu schicken, dürfte diese Klausel nach Ansicht des Rostocker Studenten unwirksam sein. Ostermann verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung "Telefonwerbung VI" des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2000. Danach kann einem Kunden nicht zugemutet werden, Telefonwerbung erst widersprechen zu müssen; vielmehr muss der Kunde sein ausdrückliches Einverständnis zur Telefonwerbung erklären. Eine anders lautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der BGH als Überraschungsklausel eingestuft und für nichtig erklärt. Diese Grundsätze seien auch auf Werbe-SMS anwendbar, erklärte Ostermann weiter. (Alexander Kleinjung) / (jk)