Bundesgerichtshof kippt Abschaltgebühr für Mobiltelefonanschluss
Eine Gebühr für die Abschaltung eines gekündigten Mobiltelefonanschlusses sei der Versuch, für Zwecke des Betreibers vorgenommene Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Abschaltung eines gekündigten Mobiltelefonanschlusses für rechtswidrig erklärt. Ein solches -- in den Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters vorgesehenes -- Entgelt benachteilige den Kunden in unangemessener Weise. Das Unternehmen wolle damit Aufwendungen auf die Verbraucher abwälzen, die bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen entstanden seien, heißt es in einem am heutigen Dienstag mit Begründung veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: III ZR 199/01 vom 18. April 2002).
Das Unternehmen hatte geltend gemacht, durch das Entgelt solle unter anderem der Aufwand für die Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos sowie für die Erstellung eines Kündigungsreports mit anschließender Netzabschaltung abgegolten werden. Nach den Worten des III. Zivilsenats dienen diese Tätigkeiten der Selbstkontrolle des Dienstleisters und seinem Schutz vor weiterer Nutzung des gekündigten Anschlusses. Für den Kunden ergäben sich daraus keinerlei Vorteile. Der Versuch, solche für eigene Zwecke vorgenommene Aufwendungen abzuwälzen, verstoße gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Damit gab der BGH einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Mobilfunk-Dienstleister Talkline GmbH statt. Talkline hatte für das Abschalten von Anschlüssen eine einmalige "Deaktivierungsgebühr" von 17,35 Euro verlangt. Die Verbraucherzentralen empfahlen bereits bei Bekanntwerden des Entscheids im April den betroffenen Kunden, sich die Gebühr zurückerstatten zu lassen. (dpa) / (jk)