"Deaktivierungsgebühr" bei Handy-Verträgen unzulässig

Bei der Auflösung von Handy-Verträgen dürfen Mobilfunkfirmen keine "Deaktivierungsgebühr" verlangen, entschied der Bundesgerichtshof.

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Von
  • Jürgen Kuri

Bei der Auflösung von Handy-Verträgen dürfen Mobilfunkfirmen keine "Deaktivierungsgebühr" verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem am heutigen Donnerstag bekannt gewordenen Urteil. In dem Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit Sitz in Berlin gegen die Mobilfunkfirma Talkline geklagt, die von Kunden für die Stilllegung eines Anschlusses eine "Deaktivierungsgebühr" von 33,93 Mark (17,35 Euro) verlangt hatte. (AZ: III ZR 199/01). Mit der jetztigen Entscheidung hob der Bundesgerichtshof eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig Holstein auf.

Die Verbraucherzentralen empfehlen nun den betroffenen Kunden, sich die Gebühr zurückerstatten zu lassen. Bereits im August vergangenen Jahres hatten die Verbraucherschützer dazu geraten, die eventuell fällige Gebühr nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu zahlen, da sich dann ein Rückerstattungsanspruch einfacher durchsetzen lasse.

Die Verbraucherorganisation hatte in dem Verfahren argumentiert, dass die Auflösung von Verträgen im Wirtschaftleben "absolut normal" sei. Deshalb dürften die anfallenden Verwaltungskosten auf keinen Fall dem Kunden angelastet würden, erklärte Heike Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Wirtschaftsrecht beim vzbv. Dies sei ähnlich zu beurteilen wie bei den sogenannten Kontoauflösungsgebühren der Banken. Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs lag noch nicht vor. (jk)