Beleidigungen auch im Netz rechtswidrig

Angeblich sei es "keine Beleidigung", einen anderen in einem Internetforum als "Arschloch" oder als "Hanswurschtschwuchtel" zu bezeichnen -- eine irreführende Ansicht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 576 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Alexander Kleinjung

Eine dieser Tage über Nachrichtenagenturen und Tageszeitungen publik gewordene Entscheidung des Landgerichts Köln (AZ: 28 T 8/01) sorgt für Furore: Danach sei es "keine Beleidigung", einen anderen in einem Internetforum als "Arschloch" oder als "Hanswurschtschwuchtel" zu bezeichnen. Ein Blick in die Verfahrensakte zeigt allerdings, dass diese Darstellung stark verkürzt und irreführend ist. Grundsätzlich gilt auch im Netz, dass Beleidigungen Unterlassungsansprüche nach sich ziehen und strafbar sein können.

Im konkreten Fall hat das LG Köln mit Beschluß vom 19. Dezember 2001 (veröffentlicht in: NJW-RR 2002, 688) eine beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen, weil es die dafür erforderliche Wiederholungsgefahr nicht bejaht hatte. Die beleidigenden Äußerungen seien in einem konkreten Rechtsstreit gefallen, der inzwischen beendet war. "Ist aber eine Äußerung lediglich in einem konkreten, mittlerweile abgeschlossenen Verfahren getätigt worden, reicht die einmalige Aufstellung der Äußerung aus diesem konkreten Anlaß nicht zur Begründung einer Wiederholungsgefahr aus", heißt es in dem Beschluß.

Die Kölner Entscheidung kann also keineswegs als Freibrief für Beleidigungen oder herabwürdigende Äußerungen angesehen werden. Auch der Hamburger Online-Rechtler Michael Heng warnt vor allzu großer Euphorie: "Formalbeleidigungen waren und bleiben rechtswidrig. Dabei ist es irrelevant, ob diese offline oder online erfolgen. Wer andere öffentlich beleidigt, muss auch weiterhin damit rechnen, (gegebenenfalls auch gerichtlich) auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus ist auch eine strafrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen. Daran, dass die Bezeichnung eines anderen als 'Arschloch' eine Beleidigung darstellt, bestehen überhaupt keine Zweifel."

Zwar vertrete das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im Meinungskampf auch starke, eindringliche Ausdrücke und "sinnfällige Schlagworte" benutzt werden dürften (BVerfG, NJW 1991, 2074 [2075]). Jedoch müssten Art und Weise des Vortrages in jedem Fall auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen. Denn ehrverletzende Äußerungen, die lediglich der Stimmungsmache dienen oder Formalbeleidigungen (BGH, NJW 1979, 266) sind, werden gerade nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 (Absatz 1 Satz 1) des Grundgesetzes gedeckt. (Alexander Kleinjung) / (jk)