Etappensieg von eBay gegen Sniperdienst safebay
Ein Gericht untersagte es safebay, ein Onlinetool anzubieten, mit dem kurz vor dem Ende von Auktionen selbsttätig Gebote für Artikel abgegeben werden können, die bei dem Online-Auktionshaus eBay zum Verkauf stehen.
Das zuletzt wegen weitreichender Änderungen seiner Geschäftsbedingungen in die Kritik der Anwender geratene Internet-Auktionshaus eBay hat vor dem Landgericht Hamburg einen Etappensieg gegen den "Sniper"-Dienst safebay errungen. Das Gericht bestätigte nach mündlicher Verhandlung eine Anfang Juni erlassene einstweilige Verfügung, die es safebay untersagt, ein Onlinetool anzubieten, mit dem kurz vor dem Ende von Auktionen selbsttätig Gebote für Artikel abgegeben werden können, die bei eBay zum Verkauf stehen.
Sniper-Programme ermöglichen ein automatisches Abgeben eines schon lange vorher festgelegten Angebots wenige Sekunden vor Auktionsende. Die Vorteile des Bieters liegen auf der Hand: Er definiert ein Höchstgebot und muss die laufende Auktion nicht weiter überwachen. Ist sein Angebot kurz vor Auktionsende das höchste Gebot, erhält er den Zuschlag. Da dieses Angebot quasi "in letzter Sekunde" gesetzt wird, verringert sich auch die Gefahr, dass sich der Preis für den begehrten Artikel in den letzten Minuten hochschaukelt.
Der Online-Auktionator sieht sich gleich mehrfach in seinen Rechten verletzt: Die Conwell Informationssysteme GmbH aus dem bayerischen Olching, Anbieterin von safebay, verletze durch die Domain "safebay.de" sowie durch die Nennung der Marke "eBay" in den Meta-Tags die Namens- und Markenrechte von eBay. Die zur Visualisierung und Erläuterung des safebay-Dienstes verwendeten Screenshots der eBay-Homepage wertet man als Rufausbeute.
Im Übrigen sei das Angebot wettbewerbswidrig, da es die Chancengleichheit der Bieter aushebele und die Online-Handelsplattform damit für Interessenten unattraktiv mache. "Würde eine klassische Versteigerung durchgeführt, bei der von vornherein feststeht, wer den Zuschlag erhält, bestünde an der Teilnahme für andere Bieter kein Interesse. Wer de facto keine Möglichkeit hat, den Zuschlag zu erhalten, hat auch kein Interesse, an der Versteigerung teilzunehmen", argumentieren die eBay-Anwälte. Darüber hinaus würden eBay-Kunden zu systematischem Vertragsbruch aufgefordert. Zum einen müssten sie, entgegen der eBay-Vertragsbedingungen, ihre User-Kennung und ihr Passwort an Dritte weitergeben, zum anderen sei die Nutzung von Diensten, die die Funktionsfähigkeit der Onlineplattform beeinträchtigen könnten, in den AGB ausdrücklich untersagt.
Safebay, im Prozess vertreten durch Rechtsanwalt Günter Frhr. von Gravenreuth, versteht die ganze Aufregung nicht. Den Vorwurf der Markenverletzung weist der Münchener Jurist zurück: Zwischen "eBay" und "safebay" bestünde keine Verwechlsungsgefahr. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in der Bezeichnung "safebay" der String "ebay" vorkomme. "Dann könnte man ja auch gleich gegen Domains wie altenhilfebayern.de, antennebayern.de oder wc-mietebayern.de vorgehen", kommentiert Gravenreuth die Rechtsansicht von eBay süffisant.
Der Sniperdienst sei auch nicht wettbewerbswidrig. Gravenreuth verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass eBay selbst eine Art Sniperdienst, "Biet-Assistent" genannt, offeriert. Auch bei dieser Konstellation seien "manuelle" Bieter unterlegen, da die elektronische Biethilfe das jeweils aktuelle Angebot umgehend erhöhe. Demgegenüber würden Sniperdienste oft "zu kurz" springen, nämlich dann, wenn das dort vordefinierte Gebot niedriger liege als das zuletzt abgegebene Gebot. Auch den Vorwurf der Anstiftung zum Vertragsbruch lässt man bei safebay nicht gelten. Die vom User an den Sniperdienst übermittelten Passwörter würden mit 128 Bit verschlüsselt gespeichert. Damit sei auch der Schutzzweck der von eBay ins Feld geführten AGB nicht verletzt, denn mit dieser soll lediglich verhindert werden, dass die Passwörter von Usern "aus der Hand gegeben" werden.
Einstweilen hat sich safebay dem gerichtlichen Verbot gebeugt und den Dienst eingestellt. Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, will man entscheiden, wenn die schriftliche UrteilsbegrĂĽndung auf dem Tisch liegt. (Alexander Kleinjung) / (jk)