Australien: Internetzensur auf heimliche Art

Die Zensurbehörde ABA muss sich nach einem Gerichtsurteil zum Schutz der Jugend im Internet nicht in die Karten schauen lassen.

vorlesen Druckansicht 62 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Florian Rötzer

Seit das Internetzensurgesetz in Australien in Kraft getreten ist, bemüht sich die Cyberrechtsorganisation Electronic Frontiers Australia darum, größere Einsicht in das Vorgehen der damit beauftragten Australian Broadcasting Authority (ABA) zu erhalten. Aufgrund einer Beschwerde, aber auch aus eigener Initiative darf die Zensurbehörde verbotene oder "potenziell" verbotene Webseiten auf Servern im Inland zum Jugendschutz sperren oder die Einrichtung von Zugangskontrollen verlangen -- etwa auch bei Filmen oder Computerspielen, die über das Netz angeboten werden. Bei entsprechenden Seiten im Ausland kann sie Empfehlungen an die Hersteller von Filterprogrammen geben.

Richtig in die Karten schauen lassen will sich die ABA allerdings nicht. Bei den durch Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz an die EFA übermittelten Dokumenten wurden alle URLs sowie andere Einzelheiten unleserlich gemacht. Angeblich geschah dies um zu verhindern, dass die beanstandeten Seiten direkt oder über Suchmaschinen gefunden werden könnten, auch wenn diese teilweise gar nicht verboten sind. Damit würde man nur unerwünschte Aufmerksamkeit wecken und die Arbeit der Zensurbehörde unterminieren.

Schon im Oktober 2000 hatte die EFA den Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, die Entscheidung des ABA zu überprüfen. Vor wenigen Tagen hat das Gericht nun die Position des ABA bestätigt, dass die Bekanntgabe der URLs mit verbotenen oder potenziell verbotenen Inhalten eine "international nachteilige Auswirkung" auf die Arbeit der Zensurbehörde habe und Menschen eben die Möglichkeit eröffnen würde, zu Seiten zu gelangen, die "Kinderpornographie, Pädophilie oder Kindermissbrauch" zeigen.

Die EFA hält das Urteil für verfehlt, da man keineswegs die Herausgabe der URLs oder anderer Hinweise auf Websites mit verbotenen Inhalten verlangt habe. Durch die Geheimhaltung könne die Behörde aber weiterhin unkontrolliert vorgehen. Allerdings hat auch das Gericht die Befürchtung geäußert, dass durch überzogene Geheimhaltung die Integrität der Behörde in Zweifel gezogen werden könne. Überdies würde das Vorgehen eine ganze Reihe von heiklen Fragen zu den Themen Zensur und offene Regierung mit sich bringen. Das neue deutsche Jugendschutzgesetz sieht aus ähnlichen Gründen eine Geheimhaltung der Liste indizierter Internetseiten vor.

Mehr dazu in Telepolis: (fr)