Hü und Hott bei Rechtsstreitigkeiten um Domain-Namen

Ein einprägsamer Domain-Name ist die halbe Miete für einen populären Internet-Auftritt -- bei Rechtsstreitigkeiten entscheiden die Gerichte allerdings uneinheitlich.

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Von
  • Paul Glauben
  • dpa

Ein einprägsamer Domain-Name ist die halbe Miete, wenn es darum geht, Internetnutzer auf die entsprechende Homepage zu locken. Das weiß inzwischen ein Großteil der Seitenbetreiber. Da oft mehrere auf ihrem vermeintlichen Recht beharren, ein und denselben Domain-Namen für sich zu nutzen, werden immer mehr Gerichte eingeschaltet. Diese kommen dabei nicht immer zu denselben Entscheidungen.

Kein Glück hatte beispielsweise ein Handwerksmeister im Rechtsstreit gegen den Konzern ThyssenKrupp: Der Handwerksmeister hatte seinen Nachnamen Krupp als Domain-Adresse für seine Internetseite angemeldet. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied jedoch, zumindest besonders bekannte Namen dürften nicht als Domain-Namen verwendet werden (Az.: 4 U 135/97). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sah dies jüngst in einem Urteil hinsichtlich des Namens "Shell" ebenso (Az.:I ZR 138/99).

Andere Inhaber von Homepages kamen auf die Idee, bekannte Städtenamen als Domain-Adressen zu nutzen, stießen aber ebenso auf den Widerstand der Justiz: So untersagte das Landgericht Mannheim die Verwendung von "heidelberg.de". Das Landgericht Lüneburg (3 0 336/93) und das OLG Celle behielten die Adresse "celle.de" der gleichnamigen Stadt vor. Ebenso urteilte das Landgericht Braunschweig für den Namen "braunschweig.de" (Az.: 9 O 450/96).

Aus der Reihe der zunächst als gefestigt geltenden Rechtsprechung scherte jedoch Anfang des Jahres das OLG Koblenz aus: Es billigte den Namen "vallendar.de" einer Destillerie gleichen Namens zu (Az.: 8 U 1842/00). Das Unternehmen hatte die Domain bereits ein Jahr gesichert, bevor das Städtchen am Rhein auf die gleiche Idee kam. Die Richter ließen sich dabei von Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" leiten.

In zahlreichen Verfahren stand auch die Nutzung so genannter Gattungsbegriffe auf dem Prüfstand der Gerichte. Der findige Anwalt, dem es gelänge, sich nach dem vom OLG Koblenz angewandten Prinzip als erster die Adresse "rechtsanwaelte.de" zu sichern, könnte damit theoretisch viele potenzielle Mandanten auf seine Internetseite locken. Die Landgerichte München (Az.: 7 O 5570/00) und Köln (Az.: 31 O 522/99) sahen jedoch für die Gattungsbegriffe "rechtsanwaelte.de" beziehungsweise "hauptbahnhof.de" in dieser "Kanalisierung der Internetnutzer" eine unzulässige Behinderung von Konkurrenten.

Dagegen urteilte der BGH hinsichtlich des Namens "mitwohnzentrale.de" großzügiger (Az.: I ZR 216/99): Wenn ein Internetnutzer nach Eingabe eines bestimmten Gattungsbegriffs aus Bequemlichkeit die weitere Suche nach vergleichbaren Seiten unterlasse, so liege darin keine unsachliche Beeinflussung, die der Domaininhaber zu vertreten habe, befanden die Bundesrichter. Allerdings müsse der verwendete Begriff erkennen lassen, dass es tatsächlich noch andere, vergleichbare Angebote gebe.

Doch die Meinungsunterschiede zwischen den Gerichten sind trotz des höchstrichterlichen Spruchs nicht beendet. Denn während das OLG München urteilte, die Nutzung des Namens "rechtsanwaelte-dachau.de" erwecke den Eindruck, Zugang zu allen oder zumindest den meisten Rechtsanwälten in Dachau zu haben (Az.: 29 U 1573/02), sahen das Landgericht Duisburg für den Namen "anwalt-mühlheim.de" (Az.: 21 O 201/01) und das OLG Hamburg (Az.: 3 U 303/01) für "rechtsanwalt.com" diese Gefahr nicht. Die Hamburger Richter schränkten allerdings ein, der Verbraucher dürfe auch nicht anderweitig irregeführt werden. Im konkreten Fall verbarg sich hinter der Adresse nämlich kein Rechtsanwalt, sondern ein Unternehmen, das Mustertexte zu einzelnen Rechtsfragen und einen Anwaltssuchdienst angeboten hatte.

Auf der Linie des BGH liegt dagegen eine Entscheidung des OLG Hamm: Die Richter sahen keine Veranlassung, den Domain-Namen "sauna.de" (Az.: 4 U 95/00) zu beanstanden. Der "durchschnittliche Verbraucher" erwarte nicht, auf einer solchen Internetseite einen vollständigen und repräsentativen Überblick über den Sauna-Markt zu erhalten. Wenn er sich gleichwohl von einer weiteren Recherche nach entsprechenden Seiten abhalten lasse, sei er selbst schuld.

Eines ist in der Rechtsprechung inzwischen immerhin geklärt: Der Betreiber einer Homepage muss für die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens in jedem Fall ein berechtigtes Interesse haben. Damit sollen die zeitweise gängigen Praktiken unterbunden werden, dass sich jemand Domain-Namen bekannter Unternehmen oder Kommunen registrieren lässt, um sie später Gewinn bringend zu verkaufen. (Paul Glauben, dpa) / (jk)