Frist läuft: Websites müssen Behinderten gerecht werden

Ab sofort gilt die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.

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Von
  • Hans-Peter Schüler

Ab sofort gilt die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Seit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt müssen Behörden der Bundesverwaltung beim Einrichten neuer Web-Auftritte oder deren Überarbeitung Vorkehrungen treffen, damit auch Behinderte das Informationsangebot nutzen können. Bestehende Angebote sowie öffentlich zugängliche Terminals müssen bis zum Jahresende 2005 angepasst werden, es sei denn, sie richten sich speziell an Behinderte: Dann läuft die Schonfrist schon Silvester 2003 ab.

Die Vorgaben besagen unter anderem, dass Applets und Skripte nicht von einem bestimmten Eingabegerät des Anwenders abhängig sein dürfen. Auch die anderen Anforderungen beziehen sich in erster Linie aufs Web-Design der gebotenen Inhalte. Demnach müssen die Präsentationen auch ohne Farbwiedergabe Sinn ergeben, für Bilder und Multimedia-Darstellungen müssen Alternativtexte zur Verfügung gestellt werden, und Tabellen dürfen ausschließlich zur Darstellung solcher Inhalte benutzt werden, die tatsächlich als Tabelle konzipiert sind -- nicht also nur zu Designzwecken.

Leichter als das Bundesgesetzblatt -- und barrierefrei -- ist die Verordnung mitsamt der im Gesetzblatt fehlenden Begründung beim Forschungsinstitut Technologie - Behindertenhilfe (FTB) der Fernuniversität Hagen zu lesen. (hps)