Getrennte E-Mails beim Arbeitgeber

Die Datenschutzarbeitsgruppe der Europäischen Kommission hat ein Arbeitspapier zur "Überwachung der elektronischen Kommunikation von Beschäftigten" angenommen.

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Die Datenschutzarbeitsgruppe der Europäischen Kommission hat ein Arbeitspapier zur "Überwachung der elektronischen Kommunikation von Beschäftigten" angenommen. Es zeigt auf Grundlage der europäischen Datenschutzvorschriften Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern insbesondere bei Nutzung von Internet und elektronischer Post auf.

Die wichtigste Frage ist, ob ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz das Internet auch für private Zwecke nutzen darf. Die europäischen Datenschützer sind dabei überzeugt, dass die Prävention von Missbrauch ein stärkeres Gewicht haben sollte als die Bemühungen, Missbrauch zu entdecken. Das Verbot von privatem Internet-Gebrauch hingegen scheine nicht vernünftig zu sein und verkenne, in welchem Ausmaß das Internet Arbeitnehmer im Alltag unterstützen könne.

Laut einer Umfrage der Zeitschrift Capital vom September 2001 ist der private Gebrauch des Internet in Firmen wie Audi, BASF, Bayer, Bertelsmann, Commerzbank, Daimler-Chrysler, Deutsche Post, Giesecke & Devrient, Infineon oder Siemens verboten. Insgesamt kontrollieren jedoch nur 13 Prozent der befragten Unternehmen grundsätzlich ausgehende E-Mails, in den USA ist es die Hälfte aller Firmen. In Deutschland ist wegen des strengen Fernmeldegeheimnisses (§ 85 Telekommunikationsgesetz) die Überwachung dienstlicher E-Mails nur dann erlaubt, wenn der private Gebrauch streng verboten ist -- oder wenn private E-Mails ausdrücklich gekennzeichnet werden.

Die EU-Datenschützer verlangen denn auch die Arbeitgeber im Falle einer Überwachung über den Sinn und Zweck der Aktion zu informieren. So könnten beispielsweise Popup-Fenster die Arbeitnehmer darüber informieren, dass das System einen nicht autorisierten Gebrauch des Netzwerkes entdeckt hat. Sie raten zudem, die Arbeitnehmer mit zwei E-Mail-Accounts auszustatten: Ein Account für berufliche Zwecke, der überwacht werden könne; ein anderer Account ausschließlich für private Zwecke, der nur in Ausnahmefälle auf Missbrauch überprüft werden dürfe. Diese Stichproben müssen jedoch vorher nach deutschem Recht in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (jk)