Update: HP mahnt 16-Jährigen ab

Hewlett-Packard möchte Exklusivrechte auf die Abkürzung HP im Internet geltend machen: Ein 16-jähriger Schüler erhielt eine Abmahnung wegen seiner "HP-World"-Domain, wo er Material für Homepagebastler bereitstellte.

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Eine Abkürzung ist eine Abkürzung – und weiter nichts. So könnte man denken. Und die Buchstabenkombination "HP" kann für vielerlei stehen – könnte man ebenfalls denken. Laut Abkuerzungen.de steht sie etwa für "Homepage" oder auch für "Horse Power" und "High Pressure". Das Standard-Nachschlagewerk von Amkreutz "Abkürzungen der Informationsverarbeitung, A-Z" kennt sogar die Bedeutung "Hand Punch" (eigentlich "Schlag mit der bloßen Faust", in der EDV das Nachlochen von Lochkarten oder -streifen von Hand).

Für den Hardwarehersteller Hewlett-Packard hat "HP" jedoch nur eine einzige Bedeutung. Das Unternehmen sieht seine geschützten Marken von Verwechslung bedroht, sobald jemand die betreffende Buchstabenkombination im Rahmen von Internet-Domains nutzt, und sei es auch in ganz anderem Zusammenhang. Das hat jetzt Layth Ibrahim, ein 16-jähriger Schüler aus Karlsruhe, in Form eines Abmahnschreibens samt Kostennote der HP-Anwälte zu spüren bekommen – sozusagen ein markenrechtlicher "Hand Punch" der teuren Sorte.

Ibrahim betreibt die Domains "HP-World.de" und "HP-World.com", unter denen er bislang Tutorials und anderes Material rund um den Bau von Homepages angeboten hat. Lässt man den Bindestrich in der .com-Webadresse fort, so gelangt man zur Site der US-Messe HP World Conference & Expo, bei der es um Lösungen rund um Hewlett-Packard-Produkte geht.

Das Schreiben der von HP beauftragten Stuttgarter Anwaltskanzlei setzt den Streitwert mit 130.000 Euro an. Daraus errechnet sich in Verbindung mit der üblicherweise draufgeschlagenen Post- und Telekommunikationspauschale nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) eine Gebührenforderung in Höhe von 1151 Euro. Eine Menge Geld für einen Schüler der achten Klasse.

Wie üblich liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, mit der Ibrahim und ein Mitmacher aus Leer sich verpflichten sollen, die HP-haltigen Domainnamen sowie die Bezeichnung "HP-Webdesign" nicht mehr für ihren "Geschäftsbetrieb" zu verwenden. Die .com-Domain sollen sie auf die Hewlett-Packard Company übertragen, die .de-Domain hingegen löschen lassen. Unterzeichnen sie die Erklärung, so droht ihnen beim Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro.

Die Initiative Abmahnungswelle.de, an die der Karlsruher sich wandte, schrieb die HP-Anwälte an und konnte zumindest erreichen, dass der Hardwarehersteller durchblicken ließ, man werde nicht unter allen Umständen auf einer Erstattung der Abmahnkosten bestehen. In der eigentlichen Sache blieb HP dagegen hart. Die Markenverletzung im Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr sei klar, der Unterlassungsanspruch daher begründet. Der Vorschlag eines Domain-Sharing mit entsprechenden Links auf alle in Frage kommende Seiten wurde rundheraus abgelehnt.

Auf den Einwand der Abmahnungswelle, es gebe ja noch weitaus mehr Domains mit dem Namensbestandteil "HP" (man findet tatsächlich Tausende, darunter auch Homepage-bezogene wie "HP-Planet.de"), erwiderten die Anwälte nur, man werde alle abmahnen, von denen man Kenntnis erhalte.

Die rechtliche Einordnung ist indessen alles andere als klar. Das Landgericht München hat Mitte August eine Klage abgewiesen, mit der die Inhaber der Marke "Bioland" einem Serviceprovider die Verwendung der Domain "Biolandwirt.de" untersagen lassen wollten. Eine Verwechslungsgefahr, so das Gericht, sei nicht gegeben. Dass eine geschützte Markenbezeichnung einen Bestandteil des angegriffenen Domainnamens bilde, reiche dafür allein nicht aus, es komme hauptsächlich auf den "Gesamteindruck" des Begriffs an. Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Frage, wie verwechslungsträchtig "HP-World" ist, durchaus kontrovers beantwortet werden.

Wie die Sache von Layth Ibrahim weitergeht, ist ungewiss. Über eine endgültige Lösung müsse die US-Konzernmutter entscheiden, nicht der deutsche Unternehmenszweig, so die HP-Anwälte. Der Karlsruher ist verschreckt und fürchtet das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits. Er hat auf seiner Website sofort eine großflächige Weiterleitung zur HP-Homepage und zum Webangebot der HP World Conference & Expo angebracht; seine eigenen Inhalte sind im Moment nicht zugänglich. Ibrahim plant, sich mit "All4homepages.de" zusammenzutun und sein Material sowie seine Services künftig unter diesem Dach anzubieten.

Inzwischen haben Netzbürger bereits eine Spendenaktion ins Leben gerufen, die Layth Ibrahim helfen soll, seine Sache gegen Hewlett-Packard auf dem Rechtsweg auszufechten. Das Spendenkonto läuft auf den Namen von Jutta U. Rosenbach, die zur Initiative "Abmahnungswelle.de" gehört. Nach ihrer Auskunft soll in dem Fall, dass Ibrahim sich vor Gericht durchsetzen kann und die finanzielle Unterstützung nicht benötigt, das zusammengekommene Geld der Opferhilfeorganisation Weißer Ring zukommen. Unter der symbolträchtig-passenden Adresse "www.HP-Club.org", die ihr Besitzer für diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat, soll künftig eine Webseite Auskunft über den Stand der Aktion geben.

Nachtrag: Am Freitag, 18. Oktober, hat die Hewlett-Packard GmbH in Böblingen auch in einer offiziellen Stellungnahme zur Sache erklärt, dass "HP im Einzelfall bereit" sei, "auf die Erstattung der Anwaltskosten zu verzichten, sofern der Anspruch von HP auf Schutz der Markenrechte erfüllt wird". Es gehe dem Unternehmen bei der vorliegenden Abmahnung "ausschließlich um den Schutz der bekannten Marke 'HP' und keineswegs darum, einen 16-jährigen Schüler mit Kosten zu beaufschlagen". (psz)