DatenschĂĽtzer gegen Offenlegung von "Miles & More"-Daten
Informationen über Bonusflüge sind grundsätzlich Privatsache, meint die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung.
Arbeitgeber dürfen nur unter unter bestimmten Bedingungen die "Miles & More"-Daten ihrer Mitarbeiter einsehen. Darauf weist die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD) hin. Sie bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Aufforderung von Bundestagspräsident Wolfgang Thierse an die Lufthansa, ihm eine Liste der "Miles & More"-Bonusflüge von Bundestagsabgeordneten zu übermitteln.
Die GDD wertet Thierses Begehren als "datenschutzrechtlich zumindest bedenklich". Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seien personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen selbst und nur ausnahmsweise ohne seine Mitwirkung zu erheben. Ohne das Vorliegen einer hinreichend bestimmten Erlaubnisnorm sei die gewünschte Datenübermittlung datenschutzwidrig, bußgeldbewehrt und gegebenenfalls sogar strafbar.
Das Problem stelle sich nicht nur für Abgeordnete, sondern grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse. Selbst wenn dienstlich erworbene Bonusmeilen ausschließlich zu Dienstzwecken genutzt werden dürften, folge hieraus für die Fluggesellschaft keine unmittelbare Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Eine datenschutzgerechte Übermittlung an den Arbeitgeber setze die Zustimmung des Mitarbeiters oder das Vorliegen eines verbindlichen Privatnutzungsverbots gegenüber der Fluggesellschaft voraus, betonte die GDD.
Mitarbeiter dürften keinesfalls gezwungen sein, auch ihre privat erworbenen Bonusmeilen offen zu legen. Solange keine betriebliche Regelung besteht oder die Nutzung der Bonusmeilen für Privatreisen gestattet sei, habe der Arbeitgeber keinerlei Anspruch auf Offenlegung der "Miles & More"-Daten seiner Mitarbeiter, erklärte die GDD. In derartigen Fällen sei die Nutzung der Bonusmeilen eine -- auch vom Arbeitgeber als solche zu behandelnde -- Privatsache. (hod)