Mobilfunkanlage auf Wohngebäude in NRW genehmigungspflichtig
Mobilfunkanlagen auf Wohngebäuden sind nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig.
Mobilfunkanlagen auf Wohngebäuden sind unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 7 B 924/02). Im Gegensatz zu bloßen Antennenanlagen, die laut NRW-Bauordnung bis zu einer Höhe von zehn Metern genehmigungsfrei sind, seien Mobilfunkstationen gewerbliche Anlagen, heißt es zur Begründung. Dies habe eine Nutzungsänderung des Hauses zur Folge, die per Baugenehmigung gestattet werden müsse. Die Genehmigungsfreiheit für Antennenanlagen unter zehn Meter Höhe gelte auch nur für solche, die wie etwa Fernsehantennen nicht zu einer Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes führten.
Im konkreten Fall hatte T-Mobile auf einem Wohnhaus in Dortmund eine Mobilfunkanlage mit sieben Meter hohen Antennenmasten und einer Technikkabine errichtet. Eine Baugenehmigung war dafür ursprünglich nicht beantragt worden, weil man davon ausging, dass Antennenanlagen bis zu zehn Meter Höhe nach der Bauordnung NRW genehmigungsfrei seien. Die Stadt Dortmund erließ ein Nutzungsverbot, wogegen der Betreiber der Mobilfunkanlage erfolgreich Widerspruch beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einlegte. Der Beschwerde der Stadt Dortmund gaben die OVG-Richter nun statt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (jk)