Gericht bestätigt Haftung für Gästebucheinträge

Das Landgericht Düsseldorf hat heute im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass ein Homepagebetreiber für Einträge in seinem Gästebuch haftet.

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  • Alexander Kleinjung

Das Landgericht Düsseldorf hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass ein Homepagebetreiber für Einträge in seinem Gästebuch haftet. Regelmäßige Kontrollen in einem offenen Gästebuch, in dem jeder eine Nachricht hinterlassen kann, sind danach zumutbar. Sind rechtsverletzende und beleidigende Beiträge über Monate hinweg nachlesbar, obwohl andere Beiträge gelöscht und die Homepage in dieser Zeit aktualisiert wurden, gelten die Einträge als eigener Inhalt. Damit befindet sich das Gericht auf einer Linie mit dem LG Trier, das erst kürzlich die Haftung für beleidigende Gästebucheinträge bejaht hatte.

Geklagt hatte der Münchener Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, der sein Persönlichkeitsrecht durch Beiträge im Gästebuch der Krankenschwester Ulrike Strieder verletzt sah. Er sei ein "Parasit", der "entfernt" werden müsse, stand dort zu lesen. Andere Einträge rieten, dem Anwalt einen "Explodierer" zu schicken.

Diese Äußerungen waren erkennbar im Zusammenhang mit einem zwischen Ulrike Strieder und der Ratinger Softwarefirma Symicron laufenden Rechtsstreit gefallen. Strieder hatte auf Ihrer Homepage das Programm "FTP-Explorer" zum Download angeboten und war daraufhin abgemahnt worden. Die Krankenschwester entfernte zwar umgehend das Programm und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu bezahlen.

Der Prozess um diese Abmahnkosten endete im Februar vergangenen Jahres. Mit klaren Worten erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem von Gravenreuth betriebenen "Massengeschäft" eine Absage. Diese Entscheidung gilt in Juristenkreisen als Meilenstein gegen kostenpflichtige Massenabmahnungen, bei denen es offensichtlich nur um die Geltendmachung von Abmahnkosten geht.

Gegen die aus dem verlorenen Prozess um die Explorer-Abmahnung zu erstattenden Kosten rechnete Gravenreuth später mit eigenen Kosten für die Abmahnung der Gästebucheinträge auf und erhob Vollstreckungsgegenklage, so dass sich die Düsseldorfer Justiz erneut mit dem Fall befassen musste.

In der heutigen mündlichen Verhandlung erklärte die Vorsitzende der Kammer, Frau Dr. Fudickar, dass Strieder die Gästebucheinträge hätte kontrollieren müssen. Unschlüssig zeigte sich die Kammer allerdings noch, in welchen Abständen eine solche Kontrolle zu erfolgen habe. Das LG Trier hatte Kontrollen im Wochenturnus für zumutbar gehalten. Da die beanstandeten Beiträge jedoch über Monate hinweg aufrufbar waren, habe sich Strieder diese erkennbar zu eigen gemacht.

Das Gericht lies auch keine Zweifel daran, dass die Titulierung des Anwalts als "Parasit" eine Beleidigung darstellt. Strieder hatte die Rechtswidrigkeit dieser Bezeichnung bestritten und sich darauf berufen, dass "Parasit" im biologischen Sinne zu verstehen sei und nicht, wie von Gravenreuth behauptet, zum rechtsextremistischen Vokabular gehöre.

Für die Löschungsaufforderung kann Gravenreuth darüber hinaus eigene Kosten nach den Grundsätzen der "Geschäftsführung ohne Auftrag" geltend machen, da Ulrike Strieder ihre Obligenheitspflichten verletzt habe. Die Aufforderung, die Beiträge zu entfernen, sei ihrer Rechtsnatur nach eine Abmahnung gewesen, stellte das Gericht klar, und hielt einen Streitwert von 5112,92 Euro für angemessen. Die Verkündung des Urteils wird für den 14. August 2002 erwartet (AZ: 2a O 312/01). (Alexander Kleinjung) / (anw)