Behindertengerechtes Internet bleibt vorerst Utopie

Betreiber von Websites in den USA werden vorerst nicht gezwungen, ihre Internet-Auftritte behindertengerecht zu gestalten.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Betreiber von Websites in den USA müssen ihre Internet-Angebote vorerst nicht behindertengerecht gestalten. Das ist das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die der Erblindete Robert Gumson mit der US-Fluglinie Southwest Airlines geführt hat. Exemplarisch wollte Gumson die Betreiber der Fluglinie zwingen, ihren Internet-Auftritt so zu gestalten, dass auch Blinde sich dort zurechtfinden können.

Mit einer speziellen Screen-Reader-Software und synthetischer Sprachausgabe konnte Gumson zwar bis zu einem gewissen Grad auf den Airline-Websites navigieren, doch erwies sich das Buchen von Tickets angesichts der Verwendung zahlreicher komplexer Grafikelemente wie Imagemaps als äußerst schwierig. Unter Berufung auf den Americans with Disabilities Act (ADA) klagte Gumson deshalb gegen Southwest Airlines. Das 1990 verabschiedete ADA verbietet die Diskriminierung in den USA aufgrund einer Behinderung in der Arbeitswelt, im Transportwesen, in der Telekommunikation sowie bei Einrichtungen von staatlichen und lokalen Behörden.

Bundesrichterin Patricia Seitz befand in ihrem Urteil jedoch, dass das Anti-Diskriminierungsgesetz im jetzigen Wortlaut nur Einfluss auf die reale Welt und nicht auf den Cyberspace hat. Das Gesetz sei für öffentlich zugängliche Räumlichkeiten wie Fahrstühle, Restaurants oder Kinos ausgelegt und lasse sich nicht einfach auf eine virtuelle Verkaufsoberfläche im WWW anwenden. Seitz verwies in diesem Zusammenhang vielmehr auf das World Wide Web Consortium (W3C), das vor drei Jahren die so genannten "Accessibility Guidelines" definiert hatte. Die Web Accessibility Initiative (WAI) des W3C hatte dabei zahlreiche Standards zur barrierefreien Internet-Gestaltung erarbeitet, um Menschen mit körperlichen Einschränkungen den Zugang zum Internet zu erleichtern. (pmz)