EU beginnt zweite Runde der Anhörung zum Datenschutz für Arbeitnehmer

Die Europäische Kommission hat die zweite Phase der Anhörungen der europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen über eine Initiative zur Verbesserung des Datenschutzes für Arbeitnehmer begonnen.

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Die Europäische Kommission hat die zweite Phase der Anhörungen der europäischen Sozialpartner über eine Initiative zur Verbesserung des Datenschutzes für Arbeitnehmer begonnen. Unter den Sozialpartnern befinden sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Organisationen UNICE, ETUC, UEAPME und Eurocadres. Anna Diamantopoulou, Kommissarin für Arbeit und Soziales meint, die EU brauche klare, einfache Regeln für den Schutz der persönlichen Daten der Arbeitnehmer. Die Kommission sah sich unter anderem durch Tendenzen zur stärkeren Überwachung von Arbeitnehmern in Folge der Attentate vom 11. September 2001 zu der zweiten Anhörungsrunde veranlasst.

Im August 2001 begann die erste Phase der Anhörung der Sozialpartner. Zurzeit gibt es in der EU zwei Richtlinien für den Datenschutz: Die Richtlinie 95/46/EG betrifft den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr und die Richtlinie 97/66/EG2 über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation. Sie enthalten mit einer Ausnahme keine Bestimmungen über die Verarbeitung von Daten im Arbeitsumfeld.

Deshalb waren die Sozialpartner befragt worden, ob die Richtlinien, so wie sie in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, den Schutz persönlicher Daten wie zum Beispiel über Drogen- und Gesundheitstests von Arbeitnehmern angemessen regeln. Diese könnten nach Ansicht der EU-Kommission unter anderem folgende Prinzipien enthalten:

  • Personenbezogene Daten über Arbeitnehmer werden für Zwecke verarbeitet, die unmittelbar für die Beschäftigung des Arbeitnehmers relevant und notwendig sind.
  • Die über Arbeitnehmer erfassten Daten sollten prinzipiell nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie ursprünglich erfasst wurden. Sie werden nicht auf eine Weise weiter verarbeitet, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist.
  • Personenbezogene Daten müssen auf Treu und Glauben verarbeitet werden. Innerhalb des Arbeitsverhältnisses bedeutet dies, dass persönliche Daten grundsätzlich vom einzelnen Arbeitnehmer erfasst werden sollen, auf den sie sich beziehen.
  • Betroffene Personen haben das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu ihren Daten.
  • Personenbezogene Daten müssen rechtmäßig verarbeitet werden. Im Arbeitskontext sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern nicht den Zweck oder die Wirkung einer rechtswidrigen Diskriminierung zum Schaden des Arbeitgebers haben.

Die Arbeitgeberorganisationen (UNICE, UEAPME, BDI) sahen dabei keine Notwendigkeit für Gemeinschaftsvorschriften oder für eine Richtlinie zu diesem Thema. Die bestehenden Vorschriften gelten ihnen als angemessen und ausreichend für den Schutz personenbezogener Daten von Arbeitnehmern. Sie betonen, die bestehenden EG-Richtlinien über den Schutz personenbezogener Daten seien nützlich, müssten jedoch noch verbessert werden.

Sämtliche Arbeitnehmerorganisationen (EGB, CEC und EUROCADRES) sind dagegen für eine Gemeinschaftsrichtlinie. Für sie sind die Umsetzungen der Richtlinie in den Einzelstaaten nicht zufriedenstellend; auch berücksichtigten sie nicht alle Aspekte. Durch die zunehmende Anzahl von Arbeitnehmern in Firmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und der derzeitigen Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern sowie des Grundrechtes auf Nichtdiskriminierung sei eine Gemeinschaftsinitiative geboten. (anw)