Urteil: Ohne Girokonto muss auch Barzahlung des Rundfunkbeitrags möglich sein

Für Menschen, die kein Girokonto eröffnen können, muss es die Möglichkeit geben, den Rundfunkbeitrag auch bar zu bezahlen, urteilt das Bundesverwaltungsgericht.

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(Bild: Jan von nebenan/Shutterstock.com)

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In bestimmten Ausnahmefällen darf der Rundfunkbeitrag auch in Bargeld beglichen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss demnach eine kostenfreie Barzahlung ermöglicht werden. Hintergrund ist ein bereits durch mehrere Instanzen gelaufener Rechtsstreit zweier Männer aus Hessen mit dem Hessischen Rundfunk (HR), der bis vor das Bundesverwaltungsgericht gegangen war. Die Männer klagten, weil die Beitragssatzung des HR nur Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung zulässt und jegliche Barzahlung ausschließt.

Der HR muss seine Satzung nun ändern. Die beiden Kläger sind mit ihren Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht dennoch gescheitert. Beide hätten die gerichtliche Feststellung angestrebt, ihren Rundfunkbeitrag auch bar zahlen zu dürfen. Da sie aber Girokonten besäßen, könnten sie sich nicht auf den Ausnahmefall berufen, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

Zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Sache eingeschaltet. Der hatte Anfang vergangenen Jahres entschieden, dass ein Land mit dem Euro als Währung bei seiner Verwaltung die Annahme von Bargeld aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken könne. Demnach liege es im öffentlichen Interesse, wenn Geldschulden gegenüber öffentlichen Stellen so beglichen werden, dass diesen keine unangemessenen Kosten entstehen. Insbesondere wenn es um eine hohe Zahl von Zahlungspflichtigen ginge, deren Barzahlung für Aufwand sorge, könne die Beschränkung berechtigt sein.

Das Bundesverwaltungsgericht sah diese Maßgabe des EuGH im Wesentlichen in der Beitragssatzung des HR erfüllt; die mangelnde Ausnahmeregelung für Personen ohne Konto sei jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung und ein Verstoß gegen Unionsrecht. Auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf das Beitragsabwicklungskonto von ARD, ZDF und Deutschlandradio könne man Personen ohne Konto nicht verweisen, weil damit erhebliche Zusatzkosten verbunden seien.

(axk)